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Eine VertreibungDas Menschenrecht auf Wohnen

Eine an Multipler Sklerose erkrankte Mieterin muss ihre marode Wohnung räumen. Wohnungseigentümerin ist eine Richterin für Menschenrechte.

Bild: DPA

Beruflich gehört Elisabeth Steiner zu den obersten Hütern der Menschenrechte in Europa: Als Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg verurteilt sie Staaten, die gegen die Grundrechte verstoßen. Zu diesen Grundrechten gehört zum Beispiel das Recht auf Achtung der Wohnung.

Privat gehört Elisabeth Steiner zu den Immobilieneigentümern in Berlin. Ihr gehört ein Drittel eines Hauses in der Turmstraße in Moabit. Seit dem Jahr 2007 wohnt dort im ersten Stock die an Multipler Sklerose erkrankte Barbara Fussan-Kühne mit ihrem Lebensgefährten Stefen Oldenburg. Am Mittwoch kommt die Gerichtsvollzieherin zur Zwangsräumung.

Beim Abschluss des Mietvertrages haben Fussan-Kühne und Oldenburg nicht gut genug aufgepasst: Die damaligen Hauseigentümer bauten einen formalen Fehler in den Vertrag ein. Der führt dazu, dass der in dem Vertrag festgelegte besondere Kündigungsschutz nicht gilt. Davon profitiert Richterin Steiner: Bei einer Neuvermietung lässt sich derzeit in Moabit ein deutlich höherer Mietpreis erzielen als im Jahr 2007.

Zumindest, wenn vorher noch saniert wird. Im Zimmer ganz hinten links senkt sich der Marmorboden bedenklich. In der Ecke hängt er fünf Zentimeter unterhalb der Fußleiste. „Wenn Sie da drauftreten, landen Sie vier Meter tiefer in der Remise“, sagt Stefen Oldenburg. Der Hausschwamm habe den ganzen Boden zerfressen. Nicht nur hier, im Schlafzimmer, auch in der Küche und in zwei angrenzenden Fluren. Deshalb schlafen Oldenburg und Fussan-Kühne in einem Durchgangszimmer. Das Essen bereitet er auf zwei Kochplatten zu, den Abwasch macht er im Bad.

Weil der hintere Teil der elf Zimmer vom Hausschwamm befallen ist, halten sich die beiden viel im vorderen Teil auf, der zur Turmstraße hinaus geht. Dort sollte eigentlich ein Büro entstehen. Auf schwarzem Steinboden harren Schreibtische, schwarze Ledersofas und leere Metallregale ihrer Bestimmung. Die kahlen Wände leuchten weiß. Gemütlich ist anders.

Die Wohnung, ein Fluch

Kaum vorstellbar, dass Füssan-Kühne und Oldenburg hier seit Jahren leben. Sie kommen nicht mehr los von diesen Räumen. Obwohl sie ihnen inzwischen zum Fluch geworden sind.

Im Jahr 2007 wurde bei Barbara Fussan-Kühne, die eine Catering-Firma betrieb, gerade die Diagnose auf Multiple Sklerose gestellt. Sie musste damit rechnen, dass die unheilbare Nervenkrankheit sie früher oder später in den Rollstuhl bringt. Weil sie weiter berufstätig sein wollte, tat sie sich mit Stefen Oldenburg zusammen. Er, ein energischer Typ mit vielen Ideen, gründete gerade eine Computer-Firma. Sie würde für gesundes Essen für seine Mitarbeiter sorgen und von hier aus einen Partyservice aufbauen.

Sie suchten geeignete Räume. Die 330 Quadratmeter im ersten Stock in der Turmstraße schienen ihnen ein Glücksfall. Mit einigen Umbauten könnte man vorne das Büro einrichten, hinten die Küche, daran angrenzend Schlaf- und Wohnzimmer.

In einem Gewerbe-Mietvertrag wurde festgelegt: Die Mieter müssen zehn Jahre lang nur eine reduzierte Miete zahlen. Im Gegenzug investieren sie selbst in die Räume und zahlen unter anderem für ein neues Bad, neue Fußböden, neue Einbauküche und eine Bodenheizung für die Terrasse. Die Kündigung durch den Vermieter sei „nur bei Mietrückständen“ erlaubt, so steht es in dem Dokument. Außerdem erhalten die Mieter dann den Wert ihrer Investitionen ersetzt.

Fussan-Kühne und Oldenburg unterschreiben. Und beginnen mit der Renovierung. Die Räume nach vorne bekommen zum Beispiel repräsentative Steinfußböden. Die Investitionen haben einen Wert von 215.000 Euro, stellt ein Gutachten später fest.

Nach einem Jahr wird Hausschwamm im hinteren Teil des Altbau-Gebäudes festgestellt. Um den holzfressenden Pilz rauszubekommen, muss der Hauseigentümer Decken und Wände aufreißen. Fussan-Kühne und Oldenburg stoppen mit ihren Renovierungsarbeiten und warten, dass der Vermieter die Mauern saniert.

Doch die Sanierung bleibt zunächst aus. Die beiden berichten, sie hätten bei der Hausverwaltung, mit der sie anfangs gut zurechtzukommen glaubten, immer wieder nachgefragt. „Irgendwann waren die für uns schlichtweg überhaupt nicht mehr zu sprechen“, erzählt Fussan-Kühne. Erst als 2009 zwei Decken einstürzten, seien die Bauarbeiter angerückt.

Oldenburg sagt, ihm seien die Investoren für seine Firma abgesprungen. „Weil es nicht voran ging.“ Er habe immer sein eigenes Geld verdient, erzählt er. Jetzt, mit 58 Jahren, lebe er erstmals von Hartz IV.

Die Kündigung, ein Schock

Angesichts der vielen Mängel mindern sie 2010 die Miete um die Hälfte, berichtet Fussan-Kühne. Im Juni 2011 wird der Mietvertrag gekündigt. Die beiden sind geschockt. Genau das wollten sie schließlich durch die Klausel im Mietvertrag ausschließen.

Weil die beiden auf den Vertrag pochen, ziehen die Vermieter vor Gericht und klagen auf Räumung. Mit einer verblüffenden Argumentation: Der Vertrag enthalte einen formalen Fehler.

In dem Dokument steht, dass die „Erbengemeinschaft Voss/Panier*“ der Vermieter sei. Petra Voss und Joachim Panier haben das Haus gemeinsam geerbt. Formal gesehen kann eine Erbengemeinschaft allerdings keine Verträge abschließen. Richtigerweise hätte im Vertrag also stehen müssen: „Petra Voss und Joachim Panier“.

Die Vermieter meinen: Weil sie sich selbst in dem Vertrag falsch bezeichnet haben, sei die erforderliche Form für einen schriftlichen Vertrag nicht eingehalten. Und damit gelte auch kein besonderer Kündigungsschutz.

Jeder, der nicht Jura studiert hat, greift sich bei so einer Argumentation an den Kopf. Doch bei Jura geht es nicht nur um Gerechtigkeit, sondern auch um Formalia. Das Landgericht gibt den Vermietern Recht: Damit die Kündigungsschutzklausel wirkt, wäre es unter anderem notwendig gewesen „die Vertragsparteien genau zu bezeichnen“. Auch das Kamergericht urteilt: „Diesen Anforderungen genügt die bei Vertragsschluss gefertigte Vertragsurkunde nicht.“ Der Bundesgerichtshof lehnt die Revision ab.

„Wir sind immer mehr verzweifelt. Das glaubt einem ja keiner, das so etwas passieren kann“, sagt Fussan-Kühne. Sie rollt sich auf einem Bürostuhl zur Sitzecke in einem der vorderen Räume. Alles an ihr wirkt schmal. Die Hände, die Beine, der braune Zopf. 15 bis 20 Jahren werde sie noch problemlos laufen können, hatte ihre Ärztin bei der Diagnose gesagt. Schon jetzt muss sie sich durch die Flure hangeln, weil ihr die Schritte schwerfallen. Oder sie nimmt den Rollstuhl.

Man weiß bei Multipler Sklerose nicht, wie der Verlauf der Krankheit sein wird. Oldenburg und sie sind überzeugt, dass auch der Stress ihre gesundheitliche Lage verschlechtert hat. „Aufregung ist Gift“, sagt Oldenburg.

Die Richterin profitiert

Richterin Steiner hat mit der Sache erst zu tun, seit sie im Dezember 2011 ein Drittel des Hauses kauft. Da läuft der Rechtsstreit längst, die Klage durch den Vermieter ist bereits eingereicht. Auch nach dem Verkauf bleiben die früheren Eigentümer prozessführungsbefugt. Steiner erläutert in ihrer Stellungnahme an die taz: „Ich halte also fest: Ich war und bin an dem gesamten Rechtsstreit nicht direkt beteiligt und habe auf dessen Ergebnis auch keinerlei Einfluss!“

Das ist korrekt. Die Richterin profitiert allerdings von den Urteilen. Und sie könnte sich natürlich entscheiden, gemeinsam mit den anderen Eigentümern einen neuen Mietvertrag für Fussan-Kühne und Oldenburg auszustellen. Zu den alten Konditionen, mit der alten Klausel zum Schutz der Investitionen durch die Mieter und mit korrekter Bezeichnung des Vermieters. Aber sie verweist auf die angebliche Unzuverlässigkeit und Vertragsbrüchigkeit der Mieter: Die Miete sei von diesen zu unrecht nicht gezahlt worden, der Zugang zu den Räumen für die Instandsetzungsarbeiten sei verweigert worden, die Nutzung der Gewerberäume zum Wohnen sei rechtswidrig gewesen. „Würden Sie auf der Basis derartiger Erfahrungen einen neuen Gewerbemietvertrag abschließen?“, fragt Steiner. Die Vermieter haben diese Vorwürfe auch schon im Gerichtsverfahren um die Räumung vorgebracht; sie wurden allerdings dort nicht vom Gericht geprüft, weil es darauf für die Richter angesichts des Formfehlers beim Mietvertrag nicht ankam.

Barbara Fussan-Kühne verlässt das Haus inzwischen immer seltener. Nicht nur wegen der Krankheit sind sie vor allem zuhause. Fussan-Kühne und Oldenburg haben geradezu Angst, die Wohnung zu verlassen. „Wenn die Wohnung unbetreut ist, könnte jemand reinkommen und zum Beispiel das Wasser aufdrehen. Dann könnte der ganze Schaden im hinteren Haus uns angehängt werden“, erklärt Oldenburg.

Der Seelenfrieden, dahin

Freunde kommen eher selten vorbei. Zusammen essen kann man nicht, weil es keine funktionierende Küche gibt. Wenn doch jemand vorbeischaue, kreisten die Unterhaltungen oft um die Wohnung, erzählt Oldenburg. „Bei uns dreht sich einfach alles um diesen Mist.“ Er krault den Kopf des Hundes, der sich zu seinen Füßen lang ausgestreckt hat. „Wenn einer unseren Seelenfrieden rettet, dann ist das Cute.“

Es ist kostbare Lebenszeit, die verrinnt, während Fussan-Kühne und Oldenburg sich vor Gericht verkämpfen. Aber sie können nicht anders. „Ich will nicht mit einer Zahnbürste auf die Straße gesetzt werden, ohne irgendeinen Wertersatz für die Investitionen“, sagt Fussan-Kühne. Was sie im Leben erreicht habe, habe sie selbst aufgebaut. „Wenn das dann jemand wegnimmt, ist man auch mit ein paar Mängeln bei der Gesundheit so trotzig zu sagen: Das will ich nicht.“

Möglicherweise ist ihr Kampf bald vorbei. Für Fussan-Kühne und Oldenburg wäre es ein bitteres Ende. Am Mittwoch ist der Termin für die Zwangsräumung angesetzt. Oldenburg und Fussan-Kühne wollen auch danach noch weiterklagen. Zur Not bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

*Namen der ursprünglichen Vermieter geändert

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15 Kommentare

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  • Auch ich bin ein "Opfer dieses Systems" ! Auf meiner HP unter http://flowerfie1.square7.ch/ habe ich mein Schicksal veröffentlicht wie ich schuldlos in Die Obdachlosigkeit hinein geraten bin, und was sich Behörden alles einfallen lassen haben um mich "Mundtod" zu machen! Die Beiträge Bitte in umgekehrter Reihenfolge lesen da der neueste oben als erstes steht ! Ganz unten auf meiner HP mit Klick auf ältere Beiträge finden Sie auch ein 7 teiliges Internet Radio Interview was im Verlaufe der letzten Jahre mit Hilfe eines Freundes entstanden ist! Dazu auch ein 3 seitiger Bericht aus der Obdachlosen Zeitung Querkopf, Ausgabe 10/ 2012 ! Der lange Spießrutenlauf II ( Mai Ausgabe 2014 ) befindet sich ganz oben auf meiner HP, ( direkt darunter mein neuer Beitrag " Zwischen Hoffnung und Verzweiflung" ) Danke für ihr Interesse!!!

  • 5G
    5393 (Profil gelöscht)

    Nochmals mein Kommentar, diesmal mit zwei fehlenden Wörtern.

     

    Wenn das so ist, betreibt die Richterin Wertefragmentierung; wer Wertefragmentierung betreibt, hat überhaupt keine Werte. Aber bei Gericht geht es um Recht und nicht um Gerechtigkeit. Insofern wäre eine Richterin für Menschenrechte ohnehin ein Oxymoron, insofern man Menschenrechte als Menschengerechte sieht. Menschenrecht hätte dann auch gar nichts mit Gerechtigkeit zu tun. Siehe auch den Formfehler. Wer für Menschenrechte eintritt, muss somit was missverstanden haben. Gerichtlich gehts immer um Recht, nicht um Gerechtigkeit. Insofern hätte die Richterin den passenden Job gefunden. Der Begriff der Menschenrechte wäre aber ein Missverständnis.

     

    Human Rights müsste de facto Human Justice heissen, dabei ist Gerechtigkeit inbegriffen.

  • Was ich als juristischer Laie nicht verstehe, ist, dass, wenn ich gar keinen Mietvertrag hatte, da dieser aus formalen Gründen unrichtig ist, warum kann ich dann nicht auch den gezahlten Mietzins zurückverlangen? Immerhin ist dieser ja offenbar zwar in gutem Glauben, aber unrechtmäßig gezahlt worden.

    Desweiteren ist der formale Fehler ja nicht den Mietern anzulasten, sondern eben dieser Erbengemeinschaft. D.h., das diese auch alle aus dem Fehler entstehenden Kosten tragen muss. Inwiefern ein Käufer von dem Gebäude dann auch, sofern die Erbengemeinschaft sich offenbar unrechtmäßig bereichert hat, dann u.U. an diesem Haus, das wohl auch zu kriminellen Zweck der unrechtmäßigen Bereicherung Besitz und Eigentum erwerben kann, ist für mich auch nicht klar.

    Irgendwie decken sich offenbar deutsche Gesetze nicht mit meinem Rechtsempfinden.

     

    Davon abgesehen:

    Am deutlichsten wird hierbei, dass es keine soziale Absicherung mehr gibt, wenn man im Alter erkrankt dank der Hartz-Reformen.Dass die Frau an MS erkrankt, ist nicht ihre Schuld. Der Staat ist nicht mehr in der Lage, unverschuldete Notlagen durch seine Sozialgesetzgebung ausreichend abzufedern!

    • Sebastian Heiser , Autor des Artikels,
      @Age Krüger:

      Ein Mietvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden. Er kann auch mündlich geschlossen werden oder durch Tatsachen. Wenn ein Vermieter mir die Schlüssel zu seiner Wohnung gibt, wenn ich dort einziehe und monatlich Miete zahle, kommt durch diese Handlung ein Mietvertrag zustande. Bei Wikipedia ist das unter dem Stichwort "konkludentes Handeln" nachzulesen. Ich nenne es hier jetzt mal "faktischer Mietvertrag".

       

      In diesem Fall gab es einen schriftlichen Mietvertrag. Der stellte sich aber wegen des Formfehlers als nicht bindend heraus. Das heißt aber nicht, dass es dann gar keinen Mietvertrag gab. Es ist stattdessen durch den Einzug ein faktischer Mietvertrag abgeschlossen worden. Dieser faktische Mietvertrag enthält aber nicht die besonderen Kündigungsschutzklauseln aus dem schriftlichen Mietvertrag.

       

      Selbst wenn der Fehler bei den ursprünglichen Vermietern lag, ändert das jedenfalls nichts daran, dass die Mieter erstmal ausziehen müssen. Sie müssten dann in einem neuen Gerichtsverfahren versuchen, Schadensersatz von den alten Vermietern einzuklagen.

  • @ DJ Boemerang

    Juristisch betrachet sind Sie leider auf dem Holzweg. Wohnungsgeigentum ist an dem Grundstück offensichtlich nicht begründet worden. Im Falle des einfachen Miteigentums gelten die §§ 1008 ff., 741 ff. BGB (Miteigentümergemeinschaft). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann man hier nicht ohne weiteres annehmen. Da Frau Steiner erst nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage Miteigentümerin geworden ist, gilt für sie § 325 Abs. 1 ZPO. Deshalb spricht der Artikel davon, dass Frau Steiner von dem Urteil profitiert, obwohl sie nicht Partei des Rechtsstreits ist.

  • Zitat Taz: (…)“Steiner erläutert in ihrer Stellungnahme an die taz: „Ich halte also fest: Ich war und bin an dem gesamten Rechtsstreit nicht direkt beteiligt und habe auf dessen Ergebnis auch keinerlei Einfluss!“

     

    Das ist korrekt. Die Richterin profitiert allerdings von den Urteilen.“(…)

     

    Wie profitiert den die Richterin von den Urteilen?

     

    Da die Richterin offensichtlich nicht Eigentümerin des Gewerberaums ist, wie soll sie davon profitieren?

    Für die Richterin ist es völlig egal, ob der Gewerberaum leer steht, weil sie dadurch keinen Verlust, oder ob der Gewerberaum für 1 Million Euro im Monat vermietet würde, da sie davon keinen Gewinn hat.

    • Sebastian Heiser , Autor des Artikels,
      @DJ Boemerang:

      Der Richterin hat einen Anteil von einem Drittel an den fraglichen Räumen gekauft. Sie ist trozdem weder Klägerin noch Beklagte an dem Rechtsstreit. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung bleiben die früheren Eigentümer prozeßführungsbefugt; sie beantragen anschließend, dass die Herausgabe der geräumten Wohnung an die neuen Eigentümer zu erfolgen hat.

  • Zitat Artikel: (…)“Privat gehört Elisabeth Steiner zu den Immobilieneigentümern in Berlin. Ihr gehört ein Drittel eines Hauses in der Turmstraße in Moabit.“(…). Angenommen die Richterin Steiner hätte ein Drittel des Hauses ohne Teilungserklärung, dann hätte Sie durch eine Gbr eine gesamtschuldnerische Haftung auch für private Steuer oder Bankschulden der Mitgesellschafter. Zudem kann Kein Gesellschafter bei einer GbR seinen Anteil ohne Mitwirkung der anderen veräußern. Kein Mensch mit juristischen Kenntnissen würde sich darauf einlassen, zumindest nicht mit einer Minderheitsbeteiligung. In diesem Fall wäre auch diese Aussage falsch: (…)“Steiner erläutert in ihrer Stellungnahme an die taz: „Ich halte also fest: Ich war und bin an dem gesamten Rechtsstreit nicht direkt beteiligt und habe auf dessen Ergebnis auch keinerlei Einfluss!“(…) Gbr bedeutet mitgehangen, mitgefangen. Entscheiden sich 2/3 der Gesellschafter zum Rechtsstreit, ist auch der 1/3 Gesellschafter auch gegen seinen Willen direkt beteiligt.

  • Ganz anders sieht es aus, wenn es eine Teilungserklärung , was ganz normal und auch eher denkbar ist. Dann stimmt die Aussage der Richterin. Zitat Taz (…)“Und sie könnte sich natürlich entscheiden, gemeinsam mit den anderen Eigentümern einen neuen Mietvertrag für Fussan-Kühne und Oldenburg auszustellen.“(…). Zitat Taz:(…)“ Richtigerweise hätte im Vertrag also stehen müssen: „Petra Voss und Joachim Panier“.

    Die Vermieter meinen: Weil sie sich selbst in dem Vertrag falsch bezeichnet haben, sei die erforderliche Form für einen schriftlichen Vertrag nicht eingehalten.“(…). Der Vermieter von Füssan-Kühne und Oldenburg sind also „Petra Voss und Joachim Panier“. Damit könne aber die anderen Eigentümer nicht einen neuen Mietvertrag ausstellen, da den anderen Eigentümern diese Räume gar nicht gehören. In einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen könne ja auch nicht die anderen Eigentümer einen Mietvertrag für eine Eigentumswohnung ausstellen, die ihnen nicht gehört. Genauso wenig “ könnte sich natürlich entscheiden, gemeinsam mit den anderen Eigentümern einen neuen Mietvertrag für Fussan-Kühne und Oldenburg auszustellen.“ Wie soll denn das funktionieren? Dazu müsste die Gewerbefläche Eigentum der Eigentümergemeinschaft sein, dann allerding wäre auch die Eigentümergemeinschaft Vermieter und nicht „Petra Voss und Joachim Panier“, wie es in dem Artikel geschrieben steht.

    • Sebastian Heiser , Autor des Artikels,
      @DJ Boemerang:

      Früher gehörte die Wohnung Petra Voss und Joachim Panier. Nach einem Verkauf gehört die Wohnung heute drei Personen zu gleichen Teilen, eine der Personen ist die Richterin. Die drei jetzigen Eigentümer könnten den beiden Mietern einen neuen Mietvertrag geben, wenn sie es wollten.

  • Ein weiteres Problem ist, dass Gewerbeflächen für den Eigentümer des Objekts anders versteuert werden als Wohnflächen und versicherungstechnisch ebenfalls unterschiedlich sind. Da sich der Grundsteuerbescheid ändert, haben die Finanzämter da sehr grundsätzlich Fragen bei solchen Nutzungen. Bei einer zweckwidrigen Wohnnutzung hat der Vermieter hat einen Unterlassungsanspruch und kann notfalls sogar eine Kündigung aussprechen, wenn der Mieter sich nicht daran hält.

  • Zitat Taz.(…)“ Angesichts der vielen Mängel mindern sie 2010 die Miete um die Hälfte, berichtet Fussan-Kühne. Im Juni 2011 wird der Mietvertrag gekündigt.“(…). Dazu mietrecht.org: (…)“Die in § 536 Abs.1 BGB vorgesehene Mietminderung soll den Mieter davor schützen, dass er eine Miete zahlt, die nicht im Verhältnis zu der vom Vermieter erbrachten Gegenleistung steht, weil die Mietsache mit einem Mangel behaftet ist. Dieses zum Schutz des Mieters erschaffene Recht kann jedoch für diesen schnell zur Gefahr werden. Verweigert der Mieter die Zahlung der Miete nämlich in einem Umfang, der nicht dem tatsächlichen Minderungsbetrag entspricht, kommt es zu einem Zahlungsrückstand, der den Vermieter schlimmstenfalls zur außerordentliche fristlosen Kündigung berechtigt.(…) Die Lösung besteht darin, dass der Mieter zunächst die volle Miete zahlt, sich dabei aber eine Rückforderung wegen einer Minderung infolge eines bestimmten Mangels vorbehält. Der Mieter erleidet hierdurch zwar (zunächst) einen Liquiditätsverlust. Folgende Vorteile überwiegen jedoch in der Regel:

    Zum einen kann der Mieter nicht in Zahlungsverzug geraten. Denn durch die Mietzahlung erfüllt der Mieter- auch wenn diese nicht vorbehaltlos erfolgt- seine Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses. Der Vorbehalt der Rückforderung hindert, sofern er erfolgt, um die Wirkung des § 814 BGB auszuschließen und sich die Möglichkeit offenzuhalten, das Geleistete gem. § 812 BGB zurückzufordern (vgl. dazu gleich) den Eintritt der Erfüllungswirkung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1984 - IV b ZR 52/82).“(…)

     

    Bei Gewerbemietverträgen sind da noch ein paar andere Regeln zu beachten:

     

    http://www.mietrecht.org/gewerbe/mietminderung-gewerbemietrecht/

  • Bei 330 qm Gewerberäume, die mit einem reinen Gewerbemietvertrag vermietet wurden, kann man ja wohl kaum von einer "Wohnung" reden. Wenn da schon die Decken einstürzen und es auch keine funktionierende Küche gibt, dann fragt man sich schon, warum die beiden dort wohnen bleiben wollen, Das investierte Geld könnten sie ja auch einklagen, wenn sie ausziehen. Besser einmal einen Umzug auf sich nehmen, als ewig unter unzumutbaren Umständen wohnen zu bleiben. Fraglich auch, wie lange das Jobcenter da noch mitspielt. Normalerweise akzeptiert kein Jobcenter 330 qm "Wohn"-fläche für 2 Personen.

  • Ihr Artikel steht in keinem Verhältnis zum abgebildeten Foto.

     

    Das Foto vermittelt auch inhaltlich kompletten Unsinn, den Wohnen IST eine Ware.

     

    Wissen Sie wann das nicht so ist? Wenn man Wohneigentum erwirbt!

    Ich besitze kein Wohneigentum, kann aber begreifen das die Wohnung, die ich miete nicht mir gehört....sollten andere auch mal tun.

     

    Das mit dem Formfehler ist, in Bezug darauf das die Wohnungseignerein Richterin ist, als Falle zu werten. Jedoch hätte diese Falle durch eine Rechtsberatung bei einem Fachanwalt ausgemerzt werden können, die Kosten hierfür wären, im Verhältnis zum jetzigen Schaden, überschaubar gewesen.

  • D
    D.J.

    Natürlich wünsche ich den klagenden Mietern alles Gute. Aber davon unabhängig finde ich das abgebildete Transparent albern. Selbstverständlich ist Wohnen eine Ware, und das ist auch gut so. Wer anderer Meinung ist, soll mir mal ein Beispiel nennen, wo Versuche, den Warencharakter von Wohnungen abzuschaffen, zu etwas anderem als Mangel und Teilverslumung geführt hat. Hier nur das Beispiel DDR (auch mit dem Effekt der Entstehung eines Graumarktes). Recht auf Wohnung ja, aber durch ergänzenden soz. Wohnungsbau, Wohngeld und staatl. Unterstützung in Notlagen.