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Ein „gerechtes“ Urteil

■ Der Spruch des Bundesverfassungsgerichts zur Bodenreform stößt weitgehend auf Zustimmung

Meistenteils Erleichterung hat das Karlsruher Urteil zur Bodenreform in den den NÖBS (Neue Östliche Bundesstaaten) [ganz was neues — die k.in] hervorgerufen. Ein „historisch wichtiger Richterspruch“, findet der „Vater der Bodenreform" in Mecklenburg-Vorpommern, Bernhard Quandt: „Als einer, der Jahrzehnte seines Lebens eingesetzt hat, damit dem Landarbeiter und landarmen Bauern im Junkerland Mecklenburg Gerechtigkeit widerfahre, damit Tausende, wie Fritz Reuter mit Herzblut schrieb, endlich ,Hüsung‘ bekommen, habe ich wieder um dieses ihr Recht gebangt und empfinde so das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes mehr als gerecht“, sagte der 88jährige Veteran. Damit sei die demokratische Bodenreform legitimiert, auch „wenn noch so manche Hintertür offenbleibe“.

Im früheren Land Mecklenburg wurden 62 Prozent des Bodens enteignet. Über 78.000 Neubauern erhielten unter maßgeblicher Mitwirkung des damaligen Güstrower Landrats Bernhard Quandt mehr als 663.000 Hektar Land zur Bewirtschaftung.

Einer, der sich nicht gefreut hat, ist Ministerpräsident Gies aus Sachsen-Anhalt. Er hätte sich deutlichere Worte zum Prinzip „Entschädigung durch Rückgabe“ gewünscht, denn die Bewirtschaftung der Höfe und Gewerbebetriebe durch die ursprünglichen Eigentümer oder ihrer Erben liege im Interesse des baldigen wirtschaftlichen Aufschwungs. Um so mehr begrüßt er die Möglichkeit, daß ehemaliges Eigentum zurückerworben werden kann. Seine Landesregierung erwartet nun, daß die Treuhand von dieser Option auch tatsächlich Gebrauch macht. Die Bundesrepublik dürfe sich nicht über die Treuhand an dem willkürlich konfiszierten Hab und Gut bereichern, erklärte Gies.

Sachsen-Anhalt werde sich auch weiterhin dafür einsetzen, daß nach dem Gleichheitsgrundsatz auch für diese Enteignungen bald angemessene Ausgleichsregelungen gefunden werden. Gegenwärtig werde geprüft, ob im Land verbliebenen willkürlich Enteigneten eine Förderung des Rückerwerbs ihres rechtmäßigen Eigentums gewährt werden kann. adn

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