■ Dokumentation: Verfassungsgemäß?
Bonn (AP) – Der Streit über den Somalia-Einsatz entzündet sich an unterschiedlichen Interpretationen des Grundgesetzes. Scheinbar eindeutig legt die Verfassung im Artikel 87a fest: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. [...] Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.“ Die Befürworter von Einsätzen vor allem außerhalb des Bündnisgebietes berufen sich auf Artikel 24 GG: „Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.“ Während diese beiden Verfassungsartikel nach Ansicht der SPD-Opposition noch nicht einmal die Zulässigkeit der Entsendung von deutschen UNO-Blauhelmen eindeutig klären, wird aus Sicht der Union damit sogar die Beteiligung an Kampfeinsätzen der Vereinten Nationen als einem „Kollektiven Sicherheitssystem“ möglich.
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