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Die Schrift gehört zum Volk –betr.: Berichterstattung zur Rechtschreibreform

Was ist an folgendem Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „nicht zulässig“? In das Bremische Schulgesetz soll ein Zusatz aufgenommen werden mit der Überschrift „Schutz der Sprache und Schrift“: 1. Sprache und Schrift sind zentraler Bestandteil unserer Kultur. Sie dürfen weder in noch außerhalb der Schule zum Verfügungsgut staatlich angeordneter Veränderungen werden. 2. In den Schulen wird allgemein übliche Rechtschreibung unterrichtet. Als allgemein üblich gilt die Rechtschreibung, wie sie in der Bevölkerung seit langem anerkannt ist und in der Mehrzahl der lieferbaren Bücher verwendet wird.

3. Dem Erhalt einer einheitlichen Rechtschreibung kommt im Interesse der Schüler auch außerhalb der Schule grundlegende Bedeutung zu. Das zuständige Mitglied des Bremer Senats schöpft deshalb auf den politischen Ebenen – auch über die Landesgrenzen hinaus – alle Möglichkeiten aus für den Erhalt einer einheitlichen Rechtschreibung in Deutschland.

Soweit der Entwurf des Gesetzes über die Änderung des Bremischen Schulgesetzes. Als Begründung wird der Beschluß des Deutschen Bundestages vom 26.3.1998 angeführt, „daß sich Sprache und Schrift im Gebrauch durch die Bürgerinnen und Bürger, die täglich mit ihnen und durch sie leben, ständig und behutsam, organisch und schließlich durch gemeinsame Übereinkunft weiterentwickeln. Sprache und Schrift gehören also dem Volk; sie dürfen nicht zum Objekt staatlich aufgezwungener Veränderungen werden.“ (...).

Stephanus Peil, Verein für deutsche Rechtschreibung und Sprachpflege

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