■ Deutscher Wortlaut: „Sozialhygiene“
Die Begründung einer Ausweisung als „Maßnahme der Sozialhygiene“ sei ein Einzelfall, entschuldigte sich vor zwei Tagen der Sprecher der Innenverwaltung. Stimmt nicht, schrieb der taz ein Anwalt und legte einen anderen Ausweisungsbescheid bei. Wir dokumentieren im Wortlaut den Beschluß der Ausländerbehörde.
Sie genießen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, denn Sie leben mit deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft. Vier Ihrer minderjährigen Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch unter Berücksichtigung des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ist ihre Ausweisung jedoch gerechtfertigt. Der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Die Ehe mit Ihrer unmittelbar vor der Einbürgerung stehenden Frau steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Der Grundsatz des Schutzes von Ehe und Familie muß notwendigerweise gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Bekämpfung des Rauschgifthandels zurücktreten. Der Handel mit Drogen kann wegen der hohen Sozialschädlichkeit und Gefährlichkeit in einer demokratischen Gesellschaft nicht toleriert werden.
Die für Sie und Ihre Familie entstehenden Folgen der Ausweisung sind letztlich das Resultat Ihres eigenen Verhaltens. Sie übersteigen nicht das vom Gesetzgeber gewollte und in Kauf genommene Maß. Die Ausweisung ist somit von Ihnen zu verantworten.
Ihrer familiären Situation wurde durch die angemessene Befristung der angeordneten Maßnahme bereits hinreichend Rechnung getragen. Die Zweijahresfrist ist im Vergleich zu der Schwere Ihres Fehlverhaltens überaus maßvoll. Eine vorübergehende Trennung von Ihrer Familie ist unter den vorgenannten Gesichtspunkten durchaus zumutbar und mit dem Gesetzeszweck vereinbar. Ihr Verhalten zeigt, daß Sie nicht gewillt sind, die zum Schutz der Allgemeinheit erlassenen Gesetze zu beachten. Die Ausweisung fördert als Maßnahme der Sozialhygiene das friedvolle Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsteile.
Zugleich verfolgt die Ausweisung den Zweck, andere Ausländer vor vergleichbarem rechtswidrigen Verhalten abzuschrecken.
Sie haben es ganz allein zu verantworten, daß die Hauptlast der Erziehung und Versorgung Ihrer Kinder nun ausschließlich bei Ihrer Ehefrau liegt. Ein wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz inhaftierter Vater trägt ganz allgemein nicht zu einer gesunden Entwicklung von Kindern bei.
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