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Der kleine Unterschied

■ Hardraht-Schießbefehl: „keine Straftat“

Wegen öffentlicher Anstiftung zu Straftaten hatten Mitglieder von GAL, Flüchtlings- und Menschenrechtsgruppen den ehemaligen Justizsenator Klaus Hardraht angezeigt. Die Staatsanwaltschaft hat nun das Ermittlungsverfahren eingestellt, „da eine strafbare Handlung nicht gegeben ist.“

Nach erfolgreicher Flucht eines Häftlings aus dem Untersuchungsgefängnis Holstenglacis hatte Hardraht im Juni vergangenen Jahres öffentlich gefragt, warum es nicht zum Schußwaffeneinsatz gekommen sei – und Disziplinarmaßnahmen angedroht. Zwei Monate später beherzigten Vollzugsbeamte die immanente Hardrahtsche Empfehlung. Sie schossen auf drei Männer, die aus dem Jugendgefängnis Hahnöfersand fliehen wollten; einer wurde schwer verletzt.

Einen solchen Zusammenhang vermag die Staatsanwaltschaft hingegen nicht zu erkennen. Als unproblematisch bewertet sie auch dann den Schußwaffengebrauch, wenn es sich bei den Fliehenden um Untersuchungsgefangene handelt – die vor einer Verurteilung gemeinhin als unschuldig gelten. Wenn „andere Maßnahmen unmittelbaren Zwangs“ keinen Erfolg haben, darf von Rechts wegen geschossen werden. Schließlich werde nur dann Untersuchungshaft angeordnet, wenn die „Straferwartung“ erheblich sei.

Zu einer anderen juristischen Bewertung ließ sich die Staatsanwaltschaft auch nicht dadurch hinreißen, daß in den Gefängnissen Abschiebegefangene sitzen, die keinesfalls durch Schüsse an einer Flucht gehindert werden dürfen. Für einen „unterschiedslosen“ Schußwaffengebrauch habe sich der Senator nicht ausgesprochen. Wie die Unterscheidung im Einzelfall erfolgen könne, ließ die Staatsanwaltschaft offen. Stefanie Winter

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