Der Miethai: An Flüchtlige untervermieten
Eve Raatschen ist Juristin beim Mieterverein Mieter helfen Mietern
Wer einen Teil seiner Wohnung untervermieten will, kann dafür nach Paragraf 553 des BGB vom Vermieter eine Erlaubnis einfordern. Allerdings müssen Mieter ausdrücklich darum bitten –möglichst in schriftlicher Form. Grundsätzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, Untervermietungen zu erlauben, wenn man ihm sein Interesse darlegt sowie den Namen und das Geburtsdatum der einziehenden Person mitteilt.
Es gibt Mieter, die in ihrer Wohnung Platz haben und diesen gerne anderen Menschen überlassen möchten, die etwa als Flüchtlinge bei uns Schutz suchen. Die Rechtsprechung in dieser Frage ist nicht einheitlich. Es gab tatsächlich im Jahr 1994 ein Berliner Urteil, in dem es hieß, die Aufnahme eines Schutzsuchenden geschehe in dessen Interesse und nicht im Interesse des Mieters, daher seien die Voraussetzungen für eine Untermieterlaubnis nicht gegeben. Das Urteil hat zu Recht viel Schelte erfahren und ist nach Ansicht von Mieter helfen Mietern (MhM) ein böses Beispiel für juristische Haarspalterei. Selbstverständlich stellt der Wunsch des Mieters sein Wohnen nach seinen eigenen humanitären Vorstellungen zu gestalten, ein berechtigtes Interesse dar.
Ablehnen kann der Vermieter die Untervermietung nur dann, wenn die Wohnung überbelegt wird. Ein Anhaltspunkt dafür, wann das der Fall ist, liefert das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz, das für jede Person mindestens eine Wohnfläche von zehn Quadratmetern vorsieht.
Mieter, die ein Zimmer untervermieten wollen, sollten sich nicht beirren lassen und auf ihr Recht zur Untermieterlaubnis bestehen. Von den Vermietern wünschen wir uns einen unbürokratischen Umgang mit dem Ansinnen ihrer Mieter.Es kann so einfach sein, einen Beitrag zur menschenwürdigen Unterbringung von Schutzsuchenden zu leisten. Hamburger Wohnungsunternehmen und -verbände haben auf Nachfrage von MhM bereits ihre Zustimmung signalisiert.
Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎431 39 40
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