: Der Aprilscherz im Gesetzbuch
Das Foto links ist natürlich ein ziemlich schlechter Scherz. Er ginge sogar als Aprilscherz durch, nähme man die Richtlinien des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGH) für Aprilscherze zum Maßstab. „Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig“, steht da allen Ernstes unter Paragraph 118. Allerdings bewahrt Paragraph 118 niemanden davor, bei besonders mißlungenen Scherzen mit einem Schadensersatzanspruch nach Paragraph 122 BGH belangt zu werden. Im übrigen weist auch der Brockhaus darauf hin, daß am 1. April „ein allgemeiner Mangel an Ernstlichkeit“ vorauszusetzen sei.
Daher wird es Sie, liebe Leser, nicht weiter überraschen, daß sich auch in dieser Tageszeitung lustige und weniger lustige Aprilscherze verstecken. Zum Beispiel auf der Seite... (bitte eintragen).Foto: Saarländischer Rundfunk
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