Datenschutz muß auch bei Sozialhilfe gelten

■ Aus dem Tätigkeitsbericht des NRW-Datenschutzbeauftragten

Düsseldorf (ap) - Sozialämter müssen nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Datenschutzbeauftragten Hans Maier -Bode ihre Hilfen zum Lebensunterhalt grundsätzlich in bar gewähren. In seinem neunten Tätigkeitsbericht betonte der Datenschützer, die Praxis einiger Sozialämter, Berechtigungsscheine mit dem Namen des Empfängers und der Aufschrift „Sozialamt“ auszuhändigen, sei unvereinbar mit der Aufgabe der Sozialhilfe, die Menschenwürde zu wahren. Das gleiche gelte für die Praxis einiger Sozialämter, einmalige Beihilfen als Sachleistungen zu gewähren, wenn dabei das Sozialamt als Besteller auftrete und die Anschrift des Hilfeempfängers als Lieferadresse angegeben werde, betonte der Datenschützer. Damit werde der Sozialhilfebezieher grundlos gegenüber den Lieferfirmen bloßgestellt. Daß die Sozialhilfe nach dem Gesetz als persönliche Hilfe, als Geld- oder als Sachleistung gewährt werden könne, stelle den Sozialämtern nicht die Wahl zwischen den verschiedenen Hilfsformen frei. Vorrang habe das Ziel, die Menschenwürde des Empfängers zu wahren, erklärte Maier-Bode.

„Dazu gehört, daß dem erwachsenen Menschen die Möglichkeit gelassen wird, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten. Dem wird der Sozialhilfeträger dadurch gerecht, daß er die Hilfe zum Lebensunterhalt in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung der bewilligten Hilfe bestehen, in Geld gewährt“, heißt es im Bericht des Datenschutzbeauftragten.