Daily Dope (675): Spitzensportlern droht Strafanstalt

Der erste Entwurf eines deutschen Antidopinggesetzes sieht schwere Strafen vor. Das dürfte den Sportfunktionären kaum gefallen.

Immer rein in die Vene. Bild: dpa

BERLIN taz | Es ist ein grundsätzlicher Richtungswechsel, den das Bundesjustiz- und Innenministerium derzeit gemeinsam vornehmen. Sportlern, die dopen, drohen künftig Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Auch der Besitz von Dopingmitteln soll strafbar werden. Das steht in einem ersten Entwurf der Bundesregierung für ein Antidopinggesetz, dessen Inhalte zu Wochenanfang bereits über die Berliner Zeitung und den Deutschlandfunk weiterverbreitet wurden.

Betroffen von dem neuen Antidopinggesetz sind all diejenigen, die im Testpool der Nationalen Antidopingagentur (Nada) geführt werden und somit Einnahmen über den Sport erzielen. Das sind derzeit rund 7.000 Athleten. Bislang unterstanden betrügende Athleten allein der Sportgerichtsbarkeit. Strafrechtlich wurden nur die Hintermänner über das Arzneimittelgesetz ins Visier genommen. Die „Verschreibung“, die „Anwendung“ und das „Inverkehrbringen“ von Dopingmitteln wurden als Straftatbestände festgehalten.

Durch das neue Antidopinggesetz der Bundesregierung soll nun auch die Nada gestärkt werden, indem ihr ein behördenähnlicher Status erteilt wird. So kann sie mit Gerichten und Staatsanwaltschaften einfacher Informationen austauschen. In der Vergangenheit kam es an dieser Schnittstelle immer wieder zu Reibungsverlusten.

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat sich zuletzt zwar für ein Antidopinggesetz ausgesprochen. Die nun geplante Ausgestaltung dürfte den Sportfunktionären aber kaum gefallen. Sie hatten sich in der Vergangenheit ausdrücklich gegen die Ausdehnung der Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln auf geringe Mengen ausgesprochen.

Die Umkehr der Beweislast vor staatlichen Gerichten, so argumentierte man, führe dazu, dass dopende Sportler nicht mehr unmittelbar gesperrt werden könnten. Zeitraubende Verfahren würden stattdessen geführt werden müssen. Umgekehrt hatte man sich beim DOSB für eine Kronzeugenregelung ausgesprochen, die im Entwurf der Bundesregierung fehlt. Dabei hat sich dieses juristische Instrument bei der Aufarbeitung der Dopinggeschichte von Radprofi Lance Armstrong in den USA als sehr nützlich erwiesen.

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