DOKUMENTATION: Harte Auflagen für den Irak
■ Der Entwurf der UN-Waffenstillstandsresolution (Auszüge)
Der Sicherheitsrat verlangt, daß der Irak und Kuwait die Unverletzlichkeit der internationalen Grenze und die Zuteilung von Inseln respektieren gemäß den 'Protokollen zwischen dem Staat Kuwait und der Republik Irak bezüglich der Wiederherstellung freundlicher Beziehungen, Anerkennung und verwandter Angelegenheiten‘, die am 4. Oktober 1963 von ihnen in Ausübung ihrer Souveränität in Bagdad unterzeichnet und von den Vereinten Nationen registriert und im Dokument7063, UNO-Vertragsserie 1964, veröffentlicht wurden; (...)
3. (Der Sicherheitsrat) fordert den Generalsekretär auf, dabei zu helfen, mit dem Irak und Kuwait Arrangements über die Demarkierung der Grenze zwischen dem Irak und Kuwait zu treffen und dabei diesbezügliche Materialien einschließlich der vom Sicherheitsrats-Dokument S/22412 verbreiteten Karte zu nutzen, und dem Sicherheitsrat binnen eines Monats Bericht zu erstatten;
4. (D. S.) entscheidet, die Unverletzlichkeit der oben erwähnten internationalen Grenze zu garantieren und aus diesem Anlaß alle notwendigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Charta zu treffen. (...)
8. (D. S.) beschließt, daß der Irak bedingungslos die Zerstörung, Entfernung, oder die Unschädlichmachung unter internatioaler Aufsicht akzeptiert, von:
a)allen chemischen und biologischen Waffen und allen Lagern von Wirkstoffen und allen dazugehörenden Untersystemen und Teilen sowie allen Forschungs-, Entwicklungs-, Unterhalts- und Herstellungseinrichtungen;
b)allen ballistischen Raketen mit einer Reichweite von über 150 Kilometer und dazugehörenden größeren Teilen und Reparatur- und Produktionseinrichtungen;
9. (D. S.) beschließt das Folgende mit dem Ziel, den obigen Paragraphen8 zu erfüllen:
a)der Irak soll dem Generalsekretär innerhalb von 15 Tagen nach Annahme dieser Resolution eine Erklärung über Ort, Umfang und die Typen aller Gegenstände zuleiten, die in Paragraph 8 aufgeführt sind, und einer sofortigen Vor-Ort-Inspektion wie anschließend beschrieben zustimmen;
b)der Generalsekretär soll in Konsultation mit den geeigneten Regierungen und, wo angemessen, mit dem Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation (WHO) innerhalb von 45 Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution einen Plan entwickeln und dem Rat zur Zustimmung zuleiten, der für die Erfüllung der folgenden Beschlüsse binnen 45 Tagen nach einer solchen Annahme sorgt:
(i)die Bildung einer Sonderkommission, die sofortige Vor-Ort-Kontrolle der biologischen, chemischen und Raketenbestände des Irak vornehmen soll, gestützt auf irakische Erklärungen und die Benennung zusätzlicher Orte durch die Kommmission selbst;
(ii)die Herausgabe der unter Paragraph 8 (a) oben genannten Gegenstände, einschließlich der Gegenstände an den zusätzlichen Orten, die von der Spezialkommission unter Paragraph 9 (b) (i) oben benannt wurden, durch den Irak an die Spezialkommission zur Zerstörung, Entfernung und Unschädlichmachung, unter Berücksichtigung der Anforderungen öffentlicher Sicherheit, und die Zerstörung all seiner Raketen einschließlich der Startrampen wie unter Paragraph 8 (b) oben genannt durch den Irak unter der Aufsicht der Spezialkommission;
(iii)die Vorkehrung der Spezialkommission für die Unterstützung und Kooperation des Generaldirektors der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA), wie unten in den Paragraphen 12 und 13 gefordert;
10. (D. S.) beschließt, daß der Irak sich ohne Bedingungen verpflichten soll, keinen der unter Paragraph 8 und 9 oben aufgeführten Gegenstände zu nutzen, zu entwickeln, zu konstruieren oder anzuschaffen und ersucht den Generalsekretär, in Konsultationen mit der Kommission einen Plan für die künftige laufende Beobachtung und Verifikation der Erfüllung dieses Paragraphen durch den Irak zu entwickeln, der dem Rat innerhalb von 120 Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution zur Zustimmung vorgelegt werden soll. (...)
13. (D. S.) ersucht den Generaldirektor der Internationalen Atomenergiebehörde IAEA durch den Generalsekretär, mit Unterstützung und Kooperation der Sonderkommission, wie in dem Plan des Generalsekretärs im Paragraph 9 oben vorgesehen, sofort — gestützt auf die Erklärung des Iraks und Benennung jedes zusätzlichen Orts durch die Spezialkommission — Vor-Ort-Inspektionen an den Atomstätten vorzunehmen; innerhalb von 45 Tagen einen Plan zur Vorlage beim Sicherheitsrat zu entwickeln, der vorsieht, daß alle unter Paragraph 12 oben genannten Gegenstände je nachdem zerstört, entfernt oder unschädlich gemacht werden; den Plan innerhalb von 45 Tagen nach der Annahme durch den Sicherheitsrat auszuführen;
14. (D. S.) nimmt zur Kenntnis, daß die Maßnahmen, die der Irak nach den Paragraphen 8, 9, 10, 11, 12 und 13 dieser Resolution unternimmt, Schritte in Richtung auf das Ziel darstellen, im Mittleren Osten eine Zone ohne Massenvernichtungswaffen und Trägerraketen dafür zu schaffen, sowie auf das Ziel eines globalen Verbots chemischer Waffen; (...)
16. (D. S.) erklärt erneut, daß der Irak — unbeschadet der Schulden und Verpflichtungen des Iraks von vor dem 2.August 1990, die in den üblichen Verfahren behandelt werden — nach internationalem Recht haftbar ist für jeden direkten Verlust, Schaden, einschließlich Umweltschäden und des Raubbaus an natürlichen Ressourcen, oder Schädigungen gegenüber ausländischen Regierungen, Staatsbürgern und Unternehmen als Ergebnis der verbrecherischen Invasion und Besetzung Kuwaits;
17. (D. S.) beschließt, daß die Erklärungen des Iraks seit dem 2.August 1990, in denen seine ausländischen Schulden geleugnet werden, null und nichtig sind, und fordert, daß der Irak genauestens seine Verpflichtungen hinsichtlich Zinszahlung und Tilgung all seiner ausländischen Schulden befolgt;
18. (D. S.) beschließt, einen Fonds zu schaffen, um Entschädigungen für die Ansprüche nach Paragraph 16 oben zu zahlen, und eine Kommission zu gründen, die diesen Fonds verwaltet;
19. (D. S.) weist den Generalsekretär an, nicht später als 30 Tage nach der Annahme dieser Resolution Empfehlungen für den Fonds zu entwickeln und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen, die den Anforderungen für die Zahlung der in Übereinstimmung mit Paragraph 18 oben geltend gemachten Ansprüche entsprechen, und für ein Programm, um die Entscheidungen in den Paragraphen 16, 17 und 18 oben durchzuführen;
22. (D. S.) beschließt, daß nach der Zustimmung des Rats für das in Paragraph 19 oben geforderte Programm und nach der Feststellung des Rates, daß der Irak alle in den Paragraphen 8, 9, 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen Maßnahmen erfüllt hat, das Verbot des Imports von Gütern und Produkten aus dem Irak und das Verbot von damit verbundenen finanziellen Transaktionen, die in Resolution 661 (1990) enthalten sind, keine weitere Kraft oder Wirkung haben. (...)
23. (D. S.) beschließt, daß das durch Resolution 661 gegründete Komitee bis zu Schritten des Rats nach Paragraph 22 oben ermächtigt werden soll, Ausnahmen vom Verbot des Imports von Gütern und Produkten aus dem Irak zu genehmigen, wenn dies zur Sicherung angemessener finanzieller Mittel seitens des Iraks notwendig ist, um die Maßnahmen nach Paragraph 20 oben auszuführen.
24. (D. S.) beschließt, daß in Übereinstimmung mit Resolution 661 (1990) und den später folgenden Resolutionen und bis zu weiteren Entscheidungen des Rates alle Staaten weiterhin den Verkauf oder die Lieferung, die Begünstigung oder Förderung solcher Verkäufe oder Lieferungen an den Irak, durch ihre Staatsbürger oder von ihrem Territorium oder unter Nutzung von Schiffen oder Flugzeugen unter ihrer Flagge verhindern: (Waffen aller Art) (dpa)
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