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DOKUMENTATION„Ansbacher Erklärung“

■ Auszüge aus der Erklärung der CSU zur Abtreibung

„Der Beratung kommt erhebliche Bedeutung zu. Sie muß im Interesse von Mutter und Kind obligatorisch sein und vor der Indikationsfeststellung erfolgen. Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Kindes und der Sorge für die Schwangere...

— Die Beratung kann auf Wunsch der Schwangeren auch ihr Umfeld und insbesondere den Kindesvater auf die Verantwortung gegenüber der Mutter verweisen. (...)

— Beratung und Indikationsstellung bleiben strikt voneinander getrennt (räumlich, zeitlich, personell)...

Abtreibung ist Tötung menschlichen Lebens vor der Geburt. Die Tötung von Leben ist grundsätzlich mit Strafe belegt; von Bestrafung kann in begrenzten Fällen abgesehen werden, wenn bestimmte Indikationen vorliegen. Das geltende Recht kennt vier Indikationen. Eine Neuregelung sollte nur noch zwei Indikationen, eine medizinische und eine schwere Notlagenindikation vorsehen... Erforderlich ist eine Notlage, die so schwer wiegt, daß von der Frau die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt und die Notlage nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Durch die Abschaffung der selbständigen eugenischen Indikation wird das Mißverständnis beseitigt, allein die Schädigung des ungeborenen Kindes indiziere schon die Abtreibung...

Die CSU begrüßt und unterstützt die Klage des Freistaates Bayern beim Bundesverfassungsgericht gegen das Indikationsfeststellungsverfahren und gegen die generelle Finanzierung von Abtreibung durch die Krankenkassen.

Die Zusammenfassung von indikationsfeststellendem und abtreibendem Arzt ist nur deshalb akzeptabel, weil die ärztliche Verantwortung damit eindeutig feststellbar ist. Voraussetzung hierfür ist, daß

— die Beratung über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte neben Ablauf, Folgen und Risiken des Eingriffs selbst, insbesondere auch der Entwicklungszustand des Kindes und die möglichen psychischen Auswirkungen einer Abtreibung mit umfaßt;

— der Abbruch qualifizierten Ärzten vorbehalten ist;

— die Schwangere dem Arzt ihre Notlage umfassend darlegt und Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Darlegung schriftlich versichert;

— der Arzt seine eigenverantwortlich begründete ärztliche Erkenntnis hinreichend (schriftlich) dokumentiert hat.

Die Entscheidung des Arztes muß jedenfalls daraufhin überprüfbar sein, ob die Voraussetzungen einer Indikation offenkundig nicht vorgelegen haben, die Bewertung des Artzes also eindeutig nicht vertretbar war.

Die CSU fordert den Gesetzgeber auf, durch einen eigenständigen Straftatbestand Signale zu setzen, die es dem Kindsvater und dem Umfeld der Schwangeren wirksamer als bisher erschweren, sich ihrer Verantwortung zu entziehen. Eine schwangere Frau in ihrer Notlage allein zu lassen und sie zur Abtreibung zu drängen, ist schwerwiegende Gefährdung menschlichen Lebens und damit strafwürdig...“

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