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Archiv-Artikel

DER MIETHAI Wer zahlt bei Überschwemmungsschäden?

Eve Raatschen

■ ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40

In den letzten Wochen sind nach den schweren Regenfällen so manche Keller und sogar einige Wohnungen vor allem im Souterrain regelrecht überflutet worden. Teppiche und Möbel sind unbrauchbar oder müssen getrocknet und gereinigt werden.

Der Vermieter ist dafür zuständig, die Schäden der Wohnung einschließlich des gemieteten Kellers zu beseitigen. Das heißt, er muss dafür sorgen, dass die Wände trocken gelegt werden, der Fußboden saniert und die Wohnung desinfiziert wird, wenn Fäkalwasser aus den Sielen in die Wohnung gelangt ist. Auch Schäden an Versorgungsleitungen und Heizungen muss er beheben. Wenn es im Zuge der Sanierung erforderlich wird, dass Mieter zeitweise umziehen müssen, muss er die Kosten der Ersatzunterbringung und Lagerung des Hausrats übernehmen.

Schäden an dem Eigentum der Mieter muss er nur ersetzen, wenn er die Überschwemmung verschuldet hat. Das wird nur im Ausnahmefall so sein, wenn der Vermieter den Wassereinbruch verursacht hat, zum Beispiel indem er nicht funktionstüchtige Rückstauklappen nicht repariert oder die Regenrinnen nicht gereinigt hat. Nachweisen muss ein solches Versäumnis aber der Mieter. So werden viele Mieter, deren Hausrat beschädigt wurde, für den Ersatz selbst aufkommen müssen.

Wer eine Hausratversicherung abgeschlossen hat, ist auch nicht besser dran, da Überschwemmungsschäden nicht übernommen werden. Abgedeckt werden solche Schäden nur durch eine so genannte Elementarschadenversicherung.

Während der Sanierung der Wohnung sind Mieter zur Mietminderung berechtigt. Sinnvoll kann es sein, dem Vermieter zu schreiben, dass die Mieten unter Vorbehalt gezahlt werden. Dann kann am Ende der Sanierung genau geprüft werden, welcher Minderungsbetrag angemessen ist. Eine Minderung ist auch möglich, wenn der Keller aufgrund eingetretener Feuchtigkeit nicht mehr nutzbar ist. Zur Höhe der jeweiligen Minderung sollten Mieter sich rechtlich beraten lassen.EVE RAATSCHEN