Bundesrechnungshof: Hartz-IV-Empfänger ungleich behandelt

Der Bundesrechnungshof rügt eine unterschiedliche Mieterstattung. Nun soll die Regierung für mehr Einheitlichkeit sorgen. Das Arbeitsministerium weigerte sich bereits.

Behandeln Hartz-IV-Empfänger ungleich: Jobcenter in Deutschland Bild: ap

BERLIN taz Der Bundesrechnungshof hat gerügt, dass Hartz-IV-Empfänger in der Erstattung der Unterkunftskosten ungleich behandelt würden. Den Leistungsbeziehern würden bei gleichen Voraussetzungen je nach Jobcenter "unterschiedliche Wohnungsgrößen und Wohnungsstandards zugestanden", monierte der Rechnungshof am Donnerstag.

Eine Ursache der Ungleichbehandlung läge darin, dass "für die Beurteilung der Angemessenheit der Leistungen einheitliche Vorgaben fehlen", so der Rechnungshof. Laut Gesetz müssen Hartz-IV-Empfänger die Kosten für "angemessenen Wohnraum" erstattet bekommen.

Die Grundsicherungsstellen gingen bei der "Bestimmung der angemessenen Mietobergrenzen unterschiedlich vor", monierte der Rechnungshof. Einige Stellen orientierten sich "am örtlichen Mietspiegel". Andere legten die Wohngeldtabelle in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde oder werteten den Mietmarkt über Zeitungsannoncen aus. Auch differierten die akzeptierten Wohnstandards zwischen einfachem oder mittlerem Wohnwert. Bei den zugelassenen Wohnungsgrößen pro Person gab es Abweichungen bis zu 10 Quadratmetern, heißt es in dem Bericht des Rechnungshofs.

Für einen Alleinstehenden gilt eine Wohnungsgröße von 45 bis 50 Quadratmetern als "angemessen", erklärte auf Anfrage der taz Harald Thomé, Berater im Wuppertaler Sozialverein "Tacheles".

Die Prüfer im Rechnungshof rügten auch, dass etwa im Land Berlin Hartz-IV-Empfänger in einer "unangemessen" teuren Wohnung erst innerhalb eines Jahres umziehen müssten, während das Sozialgesetzbuch II eine Umzugsfrist von nur sechs Monaten vorsehe.

Der Rechnungshof fordert das Bundesarbeitsministerium auf, mit einer Rechtsverordnung zu mehr Einheitlichkeit beizutragen. In einer Stellungnahme im Bericht lehnt das Bundesarbeitsministerium dies ab. Der Erlass einer Rechtsverordnung sei nicht erforderlich, da das Bundessozialgericht in zwei Urteilen bereits "allgemeinverbindliche Maßstäbe" festgelegt habe. Zudem sei derzeit noch eine Vielfalt von Fragen zur Angemessenheit beim Bundessozialgericht anhängig.

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