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Bitte betreuen Sie!

■ Privatbetreuer für Entmündigte gesucht

Post vom Vormundschaftsgericht: Man möchte doch bitte einen psychisch kranken Menschen betreuen. Bei grundloser Ablehnung der Aufforderung habe man Schadensersatz für die Nichtbetreuung zu zahlen. Möglich ist eine solche Aufforderung, seitdem durch das neue Betreuungsgesetz vom Januar 1992 die alte Praxis der Entmündigung aufgehoben wurde. Um allmählich eine individuellere (und kostengünstige) Betreuung durch Private aufzubauen, sind die vier Betreuungsvereine im Land Bremen beauftragt, Privatpersonen zu werben und beraten. Bisher „betreute“ mancher Rechtsanwalt bis zu 100 Entmündigte.

Längstenfalls dauert eine Betreuung heute fünf Jahre. Früher galt die Entmündigung auf Lebenszeit. Die Betreuung sollen möglichst Personen übernehmen, die die Betreuten selbst vorschlagen. In der Hälfte der Fälle übernahmen bisher RechtsanwältInnen diese Aufgabe (s.TAZ v. 28.8.93) oder behördliche VertreterInnen. Während die „professionellen“ BetreuerInnen eine Aufwandsentschädigung von 60 Mark pro Stunde erhalten, gehen private BetreuerInnen leer aus.

Die Bemühungen aber können beträchtlich sein, sagt eine Sozialarbeiterin vom Sozialdienst Katholischer Frauen, die am Montag Angehörige und BetreuerInnen über das neue Gesetz informierte. Sollte die betreuende Person Fehler machen, z.B. einen Sozialhilfeantrag verschlafen, so ist sie nach dem Gesetz für den Schaden haftbar. Allerdings hat die senatorische Behörde für alle BetreuerInnen eine Kollektivhaftpflichtversicherung abgeschlossen. cp

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