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Betriebsratswahl bei Hoechst ungültig?

Frankfurt (dpa) - Das Arbeitsgericht Frankfurt hat die Betriebsratswahl bei der Hoechst AG vom März 1987 für ungültig erklärt. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist jedoch Berufung beim Landesarbeitsgericht möglich (Az 5 BV 7/87). Der Arbeitsrichter begründete das Urteil damit, daß zur Wahl vom 10.–17.3. diesen Jahres drei Kandidaten aufgestellt wurden, die bereits am 30.11.86 aus dem Unternehmen ausgeschieden waren. Außerdem erschien ein Kandidat - so der Richter - zweimal auf der Liste. Zudem habe das schriftliche Einverständnis von drei Bewerbern nicht vorgelegen. Die Betriebsratswahl war von einer Liste „Kollegen für einen durchschaubaren Betriebsrat“ angefochten worden. Diese Gruppierung steht in Opposition zur Betriebsratsmehrheit der Bewerber von IG Chemie und Deutscher Angestelltengewerkschaft. Der Oppositionsliste, die bei der Wahl 25 % der Arbeiterstimmen und 17 % der Angestelltenstimmen erhielt, war der Zugang zum Wahlvorstand verweigert worden.

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