: Betr.: Homoehe
2002 war das Gesetz zur Homoehe gültig. Selbst das Bundesverfassungsgericht beschied die Klage der Union abschlägig: Der Schutz von Partnerschaften Schwuler und Lesben kollidiere nicht mit Artikel 6 („Schutz von Ehe und Familie“) des Grundgesetzes. Damit aber waren nur die (finanziellen) Pflichten geklärt – dass die Rechte (ebenfalls pekuniärer Art) etabliert wurden, verhinderte hingegen der Bundesrat. Initiativen zum Ergänzungsgesetz wurden in dieser Wahlperiode noch nicht unternommen. Hiergegen äußert sich heftige Kritik – auch seitens der Bundesarbeitsgemeinschaft schwuler Juristen (BASJ).