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■ BestattungPreiswerte Särge

Zweibrücken (dpa) – Ein Bestattungsunternehmer darf mit seinen günstig kalkulierten Preisen werben. Er dürfe aber den Verbraucher nicht irreführen, die Intimsphäre des Umworbenen nicht verletzen, und die Werbung müsse taktvoll bleiben, entschied das pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken.

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