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Berufsförderung muß bezahlt werden

Kassel (dpa) - Für berufsfördernde Leistungen der Rentenversicherung zählt die tatsächliche Dauer der Fortbildung und nicht der Zeitrahmen, in dem die Berufsförderung insgesamt absolviert wird. Das hat jetzt das Bundessozialgericht in Kassel entschieden und einem Arbeitnehmer die Förderung zugesprochen, dessen berufsbegleitende Umschulung sich zwar über drei Jahre erstreckte, aber jährlich nur zehn Wochen in Anspruch nahm (Aktenzeichen 1 RA 21/86 vom 2. Dezember).

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