: Bei drohender Strafe keine Ausweisung?
■ Bundesverwaltungsgericht: Bestrafung zu Hause berücksichtigen
erlin (dpa) - Bei der Ausweisung von ausländischen StraftäterInnen ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, ob ihnen in ihrem Heimatstaat erneute Bestrafung, möglicherweise sogar die Todesstrafe, droht. In den der Entscheidung zugrunde liegenden Fällen handelt es sich um fünf türkische Staatsangehörige, die wegen schwerer Rauschgiftdelikte in der Bundesrepublik zu Freiheitsstrafen verurteilt und daraufhin ausgewiesen worden waren. Sie befürchteten, für ihre Taten in der Türkei erneut, eventuell sogar mit dem Tod, bestraft zu werden. Die Vorinstanzen waren der Meinung, dieser Umstand sei bei der Ausweisung nicht zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hält es vielmehr für geboten, in die Abwägung auch die den AusländerInnen in ihrem Heimatstaat drohenden Folgewirkungen einzubeziehen. In der Entscheidung blieb offen, ob das Interesse an der Entfernung ausländischer RauschgifttäterInnen aus der Bundesrepublik ausschlaggebend sein darf. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Ausweisungsverfügungen nicht auf. Voraussetzung für die Einbeziehung der Folgewirkungen in die Ermessensentscheidung sei, daß „konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte“ dafür bestehen, daß die befürchteten Zugriffe die Ausgewiesenen in ihrer Heimat tatsächlich treffen würden. Dies ergebe sich u. a. aus der Strafpraxis des jeweiligen Staates im Hinblick auf das konkrete Tatgeschehen. Da darüber Feststellungen fehlen, verwies das Gericht die Fälle zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanzen zurück. (Aktenzeichen: BVerwG 1 C 29.85)
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