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Bei Rückerstattung der SteuerHartz-IV darf gekürzt werden

Arbeitslosengeld-II-Bezieher müssen eine Kürzung hinnehmen, wenn sie vom Finanzamt einen Teil der gezahlten Einkommensteuer zurückerhalten. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.

Ist rechtmäßig: Hartz-IV-Kürzung wegen Erstattung der Einkommensteuer. Bild: dpa

KARLSRUHE rtr | Steuerrückerstattungen dürfen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden.

Die Anrechnung einer Einkommensteuer-Rückerstattung auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung sei kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht der Betroffenen, hieß es in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Die Richter des Ersten Senats wiesen damit die Verfassungsbeschwerde einer Hartz-IV-Empfängerin aus Berlin ab.

Die Klägerin sollte 2009 wegen einer Rückerstattung ihrer Einkommensteuer knapp 430 Euro an das Jobcenter zurückzahlen. Dagegen legte sie Klage wegen Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts ein und scheiterte bei den Sozialgerichten.

Der Anspruch auf Steuerrückerstattungen sei zwar vom Eigentumsrecht des Grundgesetzes geschützt, entschieden nun die Verfassungsrichter. Dieser werde durch die Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II aber nicht verletzt.

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