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Bayerns Wahlsystem ist verfassungswidrig

München (dpa) — Das bayerische Wahlsystem ist verfassungswidrig, bleibt aber für die derzeitige Sitzverteilung im Landtag anwendbar. Diese Entscheidung verkündete eine aus neun Berufsrichtern bestehende Spruchgruppe des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes am Freitag in München. Die Richter verpflichteten gleichzeitig den Gesetzgeber, für die Landtagswahl 1994 ein Zählverfahren festzulegen, das dem landesweiten Proporz möglichst nahe kommt. Die FDP war im Namen aller drei Oppositionsparteien vor das höchste Gericht gezogen, weil ihrer Meinung nach das Wahlsystem die kleineren Parteien eklatant benachteiligt. Nach Ansicht der Verfassungsrichter verstößt die siebenmalige Anwendung des sogenannten d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens getrennt für die sieben bayerischen Wahlkreise gegen das Grundrecht der Wahlgleichheit. Grundsätzlich gebe es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen d'Hondt. Die jeweils getrennte Anwendung könne aber zu einer Zusammensetzung des Landtags führen, die dem Proporz landesweit nicht gerecht wird und deshalb verfassungswidrig sei. Die derzeitige Sitzverteilung im Parlament muß in der laufenden Legislaturperiode dennoch nicht verändert werden.

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