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Archiv-Artikel

BUNDESGERICHTSHOF ZU HEIMUNTERBRINGUNG Fixierung nur mit gerichtlicher Genehmigung

KARLSRUHE | Heimbewohner, die nicht mehr selbst entscheiden können, dürfen nicht ohne gerichtliche Genehmigung mit Bettgittern oder Gurten in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Die Zustimmung des Betreuers reiche nicht aus, entschied der Bundesgerichtshof in einem gestern veröffentlichten Urteil. Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts seien freiheitsentziehende Maßnahmen, die eine gerichtliche Prüfung erfordern.

Im konkreten Fall hatte der Sohn einer 1922 geborenen Frau eingewilligt, Gitter am Bett seiner Mutter anzubringen und sie tagsüber mittels eines Beckengurts in ihrem Stuhl festzuschnallen, nachdem sie mehrfach gestürzt war und sich dabei einen Kieferbruch zugezogen hatte. Die Mutter hatte dem Sohn eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt, die auch Maßnahmen bei der Heimunterbringung umfasste. Die Zustimmung des Sohnes sei aber nicht ausreichend, so der BGH. Zum Schutz der Betroffenen müsse das Betreuungsgericht prüfen, ob die Vollmacht auch im Sinne der Betroffenen ausgeübt werde. (dpa)