: Azubi darf Kohle behalten
Stuttgart (ap) - Lehnt ein Auszubildender im öffentlichen Dienst das Angebot des Arbeitgebers ab, ihn nach der Ausbildung in einem Dreiviertel–Arbeitsverhältnis (30 Wochenstunden) weiterzubeschäftigen, scheidet er nicht „auf eigenen Wunsch“ aus. Damit ist er auch nicht verpflichtet, Zuwendungen, also das Weihnachtsgeld, zurückzuzahlen. Auf dieses inzwischen rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) am Freitag in Stuttgart hingewiesen. (AZ: LAG Niedersachsen, 14 SA 1910/86).
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