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■ DokumentationAuszüge aus dem Urteil

Der Antragsgegner (der NDR, red.) ist (...) zu verpflichten, dem Spitzenkandidaten der Antragstellerin (die DVU, red.) die Teilnahme an der Sendung „Im Kreuzfeuer“ (...) zu gestatten. Der Antragsgegner verletzt mit der Beschränkung der Teilnehmer an dieser Sendung auf die vier „Rathausparteien“ die ungeachtet des ihm (...) eingeräumten Rechtes auf freie Gestaltung des Programms geltenden Gebote der Ausgewogenheit des Programms und der Wahrung der Chancengleichheit der poltitischen Parteien gerade zur Zeit des Wahlkampfs.

(...) Der Antragsgegner hat in diesen Wochen sein Programm einseitig auf die vier in der letzten Legislaturperiode in der Bürgerschaft vertetenen Parteien abgestellt. (...) Diese mehrfache Bevorzugung dieser Parteien ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß diese vier Parteien nur 62 Prozent der bei der Wahl am 2. Juni 1991 Wahlberechtigten vertreten. (...)

Auch Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, genießen nach Art. 21 Abs. 2 GG das Privileg, bis zur Entscheidung über die Frage der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht aktiv sein und für ihre Ziele arbeiten zu dürfen. (...)

Unerheblich ist der Hinweis des Antragsgegners, bei einer Zulassung des Spitzenkandidaten der Antragsstellerin zur Sendung am 14. September 1993 würden die Spitzenkandidaten der anderen Parteien ihre Teilnahme absagen. Das Gericht braucht nicht zu entscheiden, ob es einer demokratischen Partei besser ansteht, die politische Diskussion mit einer Partei, die sie für verfassungsfeindlich ansieht, zu meiden oder aber aufzunehmen. (...)

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