: Aus Irrtum kann Gewohnheitsrecht werden
Kassel (AP) – Arbeiter, die wegen falscher Anwendung des Tarifvertrags längere Zeit zuviel Lohn bekamen, können damit einen Gewohnheitsanspruch auf diese Zulage erworben haben. Das Bundesarbeitsgericht entschied, daß die Zulage nicht automatisch gestrichen werden darf, wenn die Arbeiter sie als betriebsübliche übertarifliche Bezahlung ansahen. (Az.: BAG 3 AZR 163/96)
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