: Auch Taschengeld ist pfändbar
KARLSRUHE afp ■ Taschengeld, das ein Hausmann von seiner verdienenden Ehefrau bekommt, kann zum Tilgen von Schulden gepfändet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof. Das Taschengeld diene dem Ehegatten zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und könne deshalb auch zur Schuldentilgung herangezogen werden. Laut Gesetz steht haushaltführenden Ehepartnern Taschengeld in Höhe von 5 bis 7 Prozent des Netto zu. Im vorliegenden Fall sollte einem mit 45.000 Euro verschuldeten Hausmann das Taschengeld gepfändet werden. Weil seine Ehefrau 2.750 Euro netto verdiente, hatte er Anspruch auf monatlich 190 Euro Taschengeld – und sollte das nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart bis auf 50 Euro an die Gläubiger abführen. Dagegen klagte der Hausmann nun erfolglos. (Az: IXa ZB 57/03)