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Atomwaffensperrvertrag

Im 1970 in Kraft getretenen „Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons“ (NPT) - im Deutschen etwas unglücklich als Atomwaffensperrvertrag bezeichnet - verpflichten sich die bisher 137 Unterzeichnerstaaten, Atomanlagen nur für zivile Zwecke zu betreiben. Sofern sie nicht sowieso schon Atomwaffen besitzen. Damit sollte die Weiterverbreitung (Proliferation) der A-Bombe über den Kreis der Inhaber hinaus verhindert, bzw. deren Monopol zementiert werden.

Zur Verifizierung unterstellen die Unterzeichner ihre zivilen Atomanlagen freiwillig dem Kontrollregime („safeguards“) der in Wien ansässigen Internationalen Atomenergie-Behörde (IAEA). Erst 1974 ratifizierte auch die BRD nach langem Hin und Her den Vertrag. Für die Hanauer Atomfabrik ALKEM etwa fehlt derzeit das für IAEA -Inspektionen nötige „facility-attachment“.

Einige Vertragsstaaten exportierten in Nicht-Unterzeichner -Staaten Atomanlagen unter der Bedingung, daß diese der IAEA -Kontrolle unterstellt sind. Das führte dazu, daß etwa Indien, Pakistan oder Argentinien heute sowohl überwachte als auch unüberwachte Atomanlagen betreiben. Eine Krux des NPT besteht darin, daß er die Verbreitung der sogenannten „friedlichen“ Atomenergie ausdrücklich fordert.

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