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Bundesverwaltungsgericht-UrteilJournalist darf BND-Akte einsehen

Der Bundesnachrichtendienst muss einem Journalisten erlauben, die über ihn angelegte Akte zu lesen, so das BVG. Nun wollen das auch andere Kollegen.

Der Berliner Journalist Andreas Förster vor dem BVG in Leipzig. Bild: dpa

LEIPZIG taz Nachdem sich ein Berliner Journalist das Recht auf Einsicht seiner Akte beim Bundesnachrichtendienst (BND) erstritten hat, wollen auch andere Publizisten dementsprechende Anträge stellen. "Ich werde das jetzt auf jeden Fall tun, und ich weiß von anderen, die sich ebenfalls um Auskunft bemühen werden", sagte der Geheimdienstexperte Erich Schmidt-Eenboom der taz. Die Geschäftsführerin der Journalistengewerkschaft dju, Ulrike Maercks-Franzen, sagte: "Dieses Urteil hat auf jeden Fall Signalwirkung für andere Journalisten."

Damit ist der Fall eingetreten, den der BND in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig verhindern wollte. Geklagt hatte Andreas Förster, der für die Berliner Zeitung über Geheimdienstthemen schreibt. Der BND hatte ihn bis zum Frühjahr 2006 ausforschen lassen. Von einem Spitzel erfuhr der BND Försters Wohnort und erhielt Hinweise darauf, woher er seine Informationen hatte. Als die Bespitzelung aufflog, entschuldigte sich BND-Präsident Ernst Uhrlau bei dem Journalisten. Doch dieser wollte nun wissen, was über ihn in den schriftlichen Akten stand. Der BND gewährte ihm aber nur Einblick in die elektronischen Dateien, in denen kaum mehr stand als Beruf und Adresse. Förster zog vor Gericht.

In der Verhandlung wollte der Vertreter des BND vor allem verhindern, dass ein Präzedenzfall geschaffen wird, auf den sich künftig geheimdienstlich ausgeforschte Personen berufen können. Dass Förster zu Unrecht überwacht wurde, sei gar keine Frage, sagte der BND-Vertreter, "aber wenn ihm Einsicht in seine schriftlichen Akten gewährt würde, könnten auch andere dies einfordern". Das gefährde die Arbeit des Geheimdienstes, der vor allem Aufklärung im Ausland betreibe. Dort könne man Informanten nur schützen, wenn ihre Identität auf keinen Fall aufgedeckt werden könne.

Diese Begründung akzeptierten die Leipziger Richter nicht. Grundsätzlich habe der BND allen Betroffenen Auskunft über personenbezogene Daten zu gewähren - egal ob sie elektronisch oder in schriftlicher Form vorhanden sind. Allerdings schränkte das Gericht diesen Anspruch auch ein: Wenn etwa die Arbeit des BND durch Einsicht in die Daten gefährdet wäre, kann der Geheimdienst diese verweigern. Für den Deutschen Journalistenverband setzt sich mit dem Urteil ein Trend fort: "Seit den Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA ist es leider so, dass Ermittlungsbehörden und Geheimdienste immer repressiver gegen Journalisten vorgehen", sagt DJV-Sprecher Hendrik Zörner, "aber zum Glück haben wir eine Justiz, die solche Auswüchse immer wieder korrigiert."

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