Demo-Auflagen: Härtefallregelung für Stahlkappentreter

Die Polizei darf nicht in jedem Fall das Tragen von Schuhen mit Stahlkappen verbieten.

Gericht entscheidet: Die Antifa darf sich zum 1. Mai wieder in Transparente einigeln Bild: Arno Burgi/dpa

Das Tragen von Stahlkappenschuhen auf Demonstrationen darf nicht in jedem Fall von der Polizei verboten werden. Ebenso wenig darf sie die Länge von Seitentransparenten auf 1,50 Meter beschränken. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht am Mittwoch.

Geklagt hatte der ReferentInnenrat der Humboldt-Universität gegen insgesamt drei Auflagen der Polizei für eine Demonstration im Mai 2007, im Vorfeld des G-8-Gipfels. Die Polizei formulierte damals neben anderen die drei folgenden Auflagen: Demnach sollten keine Seitentransparente getragen werden, die länger als 1,50 Meter sind; der Veranstalter musste Wagenverantwortliche benennen, die ihre Personalien anzugeben hatten; und das Tragen von Schuhen mit Stahlkappen wurde untersagt.

Die Veranstalter klagten damals im Eilverfahren. Die zuständige Kammer kippte daraufhin die Längenbeschränkung für die Seitentransparente, erhielt allerdings die anderen Auflagen aufrecht. Im Hauptsacheverfahren folgten die Richter nun nicht nur in der Frage der Transparente der Argumentation der Kläger, sondern auch im Streitpunkt Stahlkappenschuhe. Zuvor hatte der Vertreter der Polizei zugeben müssen, dass in Bezug auf die Gefahrenprognose "etwas überzogen" herangegangen worden sei.

Der Vorsitzende Richter Hans-Peter Rueß legte Wert auf Genauigkeit: Er ließ sich erklären, wie die Polizei in der Praxis Schuhe mit Stahlkappen von solchen ganz ohne oder mit Kunststoffkappen unterscheiden wolle. Schließlich würden selbst Metalldetektoren nicht weiterhelfen, da in Schuhen oft Nägel verarbeitet seien, auf die ein Detektor ebenfalls anschlagen würde. Der Vertreter der Polizei hielt dagegen: Ein Metalldetektor sei gar nicht nötig, weil die Beamten eine Stahlkappe bereits an der Bauart des Schuhs erkennen würden.

Letztlich fanden die Richter eine Mitte zwischen beiden Positionen: Die Begrenzung der Seitentransparente sei nicht zulässig, die Polizei dürfe allerdings Daten von Wagenverantwortlichen verlangen. Beim Schuhwerk sei dagegen - abhängig von der Gefahrenprognose - ein Verbot durchaus denkbar, auch wenn für die konkrete Demonstration die Auflage nicht hätte ergehen dürfen. Teilnehmer der 1.-Mai-Demos am Freitag sollten die Stahlkappenschuhe trotzdem besser im Schrank lassen: Die Gefahrenprognose dürfte für die Proteste deutlich höher liegen. (AZ: VG1A 115.07)

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