Billigflieger haften

Oberlandesgericht erkennt die Pflicht, Passagieren wegen schlechten Flugwetters Hilfeleistungen anzubieten

KOBLENZ dpa ■ Auch eine Billig-Fluggesellschaft darf Fluggäste, die sie witterungsbedingt nicht weiterbefördern kann, nicht einfach ihrem Schicksal überlassen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Vielmehr habe die Fluggesellschaft die Pflicht, den Passagieren Hilfeleistungen anzubieten. Verletzt sie diese Pflicht, haben die Passagiere Anspruch auf Schadenersatz.

Mit dieser Entscheidung hob das Gericht gestern ein Urteil des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück auf und gab der Schadenersatzklage eines Passagiers statt. Der Kläger hatte mit seiner Ehefrau einen Flug von Frankfurt-Hahn nach Oslo-Torp und zurück gebucht. Am Tag des Rückflugs war der Flughafen Oslo-Torp witterungsbedingt für einige Zeit gesperrt, so dass dem Kläger ein Rückflug nach Hahn nicht möglich war. Nach seinen Angaben kümmerte sich die Fluggesellschaft nicht um die Passagiere. Er habe daher mit seiner Ehefrau in Oslo übernachtet und sei dann mit einer Linienmaschine zurückgeflogen.

Anders als das Amtsgericht sah das OLG eine Schadenersatzpflicht. Zwar könne die Gesellschaft für den witterungsbedingten Ausfall des Rückfluges nicht haftbar gemacht werden, wohl aber für die Verletzung der Fürsorgepflicht. Sie hätte zum Beispiel versuchen müssen, mit Hilfe eines Bustransfers einen Flughafen zu erreichen, von dem aus ein Rückflug möglich gewesen wäre. (Az.: 1 U 983/05)