: HAFTUNGS-TIPPS
Auf die rechtlichen Folgen von Halloween-Streichen weist das Online-Portal anwalt.de hin. Sollten die Erwachsenen, bei denen geklingelt wurde und die um Süßigkeiten gebeten wurden, dieser Bitte nicht nachkommen, so wird ihnen oft ein Streich gespielt. Manche dieser Streiche führen sogar zu einer echten Sachbeschädigung. Dabei gelten folgende Haftungsregeln: Kinder unter sieben Jahren haften gemäß § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich gar nicht, im Straßenverkehr gilt dies sogar bis zum Alter von zehn Jahren. Kinder über sieben und unter achtzehn Jahren haften immer dann, wenn sie die nötige „Einsichtsfähigkeit“ besitzen. Eltern haften also nicht generell für Schäden, die durch ihre Kinder verursacht werden. Dies ist aber immer dann der Fall, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen. Sind die Eltern dagegen ihren Aufsichtspflichten nachgekommen und haben die Kinder trotzdem Schäden verursacht, so bleiben die Geschädigten vermutlich auf den Kosten sitzen.
Die Haftung bei umstürzenden Bäumen und herabfallenden Ästen sind durch bekannte Urteile klar geregelt. Wenn die Bäume direkt an oder recht nahe bei Straßen stehen, unterliegen sie der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde, berichtet anwalt.de. Denn solche Bepflanzungen sind regelmäßig der sogenannten Baumkontrolle zu unterziehen und auf Krankheiten zu untersuchen, die ein Abbrechen oder Umfallen des Baums verursachen könnten. Denn wird durch einen umstürzenden Baum ein Pkw beschädigt, kann die Gemeinde wegen unzureichender Kontrolle und Übersehens der „Gefahrzeichen“ auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
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