Kein Geld für die Opfer von Varvarin

Der Bundesgerichtshof lehnt Schadensersatz für einen absurden Nato-Angriff ab, weil keine deutschen Bomber daran beteiligt waren. Ob Deutschland für Kriegsverbrechen prinzipiell Schadensersatz zahlen muss, ließ das Gericht jedoch offen

„Einiges spricht dafür, dass Völkerrecht verletzt wurde“

AUS KARLSRUHECHRISTIAN RATH

Die Opfer eines Nato-Bombenangriffs in der serbischen Kleinstadt Varvarin bekommen keinen Schadensersatz von Deutschland. Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH) und lehnte eine Klage von 35 Hinterbliebenen ab.

Im Rahmen des Kosovokriegs 1999 griffen zwei Nato-Bomber eine Brücke in Varvarin an. Bei dem Angriff kamen zehn Zivilisten ums Leben, siebzehn wurden schwer verletzt. Der Angriff hatte keine militärische Bedeutung, vielleicht war eine nahe gelegene Autobahnbrücke gemeint.

„Einiges spricht dafür, dass bei diesem Angriff Kriegsvölkerrecht verletzt wurde“, sagte gestern Wolfgang Schlick, der Vorsitzende Richter. Schadensersatzansprüche nach der Haager Landkriegsordnung und dem 1. Zusatzprotokoll zur Genfer Konvention könnten aber nur Staaten untereinander geltend machen. Diese traditionelle Sichtweise des Völkerrechts gelte auch heute noch, so Schlick, obwohl sie in der Wissenschaft zunehmend umstritten ist. Serbien, das in die EU strebt, hat keine Ansprüche wegen der Toten von Varvarin geltend gemacht.

Daneben prüfte der BGH aber auch, ob die Angehörigen Schadensersatz nach deutschem Recht fordern können, zum Beispiel wegen einer Amtspflichtverletzung deutscher Militärs. 2003 hatte der BGH zwar entschieden, dass „kriegerisches Geschehen“ keine Amtshaftungsansprüche auslösen könne. Diese Entscheidung betraf aber ein SS-Massaker von 1944. Der BGH ließ damals ausdrücklich offen, ob diese Ausnahme „unter der Geltung des Grundgesetzes“ immer noch gelte.

Doch auch gestern ließ der BGH diese Frage ungeklärt, denn die Richter konnten keine Pflichtverletzung deutscher Soldaten erkennen. Die Bomber, die den Angriff flogen, waren unbestritten keine deutschen. Zwar habe es damals deutsche Unterstützung beim Luftraumschutz gegeben, diese begründe aber keine Mitverantwortung für das tödliche Bombardement, so der BGH. Schließlich hätten die Unterstützungskräfte das konkrete Ziel nicht gekannt.

Die Kläger hatten geltend gemacht, dass die Brücke in einer Zielliste der Nato aufgeführt war und Deutschland gegen diese Liste hätte Einspruch erheben können und müssen. Doch auch das ließ der BGH nicht gelten. Ob ein Ziel aus militärischer Sicht völlig ungeeignet sei, könne nur in der konkreten Kampfsituation entschieden werden. Die Bundesregierung habe „darauf vertrauen dürfen, dass ein etwaiger Angriff unter Beachtung des Völkerrechts erfolgen wird“, erklärte der BGH gestern.

Das Urteil kommt nicht überraschend. Auch die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Köln, hatte die Klage wegen des fehlenden Bezugs zu Deutschland abgewiesen. Dort war aber immerhin die Amtshaftung für Kriegsverbrechen für möglich gehalten worden. Aus Sicht der Kläger ist das gestrige Urteil also ein Rückschritt. Die Angehörigen hatten in Deutschland geklagt, weil sie hier die Friedensbewegung unterstützte. (Az.: III ZR 190/05)