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Die verflixte Frage Nr. 12

■ Selbständige bei der Volkszählung sofort identifizierbar / Im Bundesamt für Statistik geht die Angst vor dem Kläger um / Auch Bundesdatenschutzbeauftragter bestätigt Reidentifizierbarkeit / Dennoch keine Bedenken

Von Klaus–Peter Klingelschmitt

Frankfurt (taz) - Im Bundesamt für Statistik in Wiesbaden befürchten die obersten Volkszähler der Nation derzeit, daß die gesamte Erhebung - kurz vor der geplanten Befragung - noch gestoppt werden könnte. Wie ein leitender Mitarbeiter der Bundesbehörde gegenüber der taz erklärte, gehe im Bundesamt für Statistik die „Angst vor den Selbständigen“ um. Mit der „verflixten Frage 12“ - Name und Anschrift der Arbeitsstätte - in Verbindung mit den Fragen 16 und 17 (Wirtschaftzweig der Firma/ Welcher Beruf wird ausgeübt?) sei nämlich jeder Selbständige sofort zu identifizieren. Jeder Landwirt und jeder Jurist beispielsweise verliere so den Schutz der Anonymität. Wenn beispielsweise die selbständige Steuerberaterin Elfriede Mustermann, die in Klein–Kleckersdorf in der Hauptstraße 15 wohnt und dort auch ihr Büro hat, den Namen und die Anschrift ihres Arbeitgebers angibt, ihre Branche einträgt und dann noch ihren Beruf offenlegt, ist die Reidentifizierung - auch ohne Personal Computer - sofort möglich. Im Statistischen Bundesamt habe man die Problematik erkannt und die Mitarbeiter/innen an den Volkszählungstelefonen entsprechend instruiert. Besorgten Selbständigen würde seit vergangener Woche erklärt, daß es sich bei dem Namen des Arbeitgebers lediglich um ein Hilfsmerkmal handele, das nicht auf maschinelle Datenträger übernommen oder sonstwie festgehalten, sondern nach der Erhebung vernichtet würde. Im Volkszählungs–Personenbogen ist die Frage nach dem Namen der Arbeits–/Ausbildungsstätte zwar tatsächlich als Hilfsmerkmal ausgewiesen. Doch das Volkszählungsgesetz legt in seinem Paragrafen 15 ausdrücklich fest, daß das Hilfsmerkmal „Name der Ausbildungs– und Arbeitsstätte“ nicht wie die anderen Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert aufzubewahren ist. Die neueste Anweisung an die Volkszählungstelefon–Betreuer/innen, so der Informant weiter, insistiere darauf, daß den mißtrauischen Anrufern aus Selbständigenkreisen mitgeteilt werden solle, der Name des Arbeitgebers müsse überhaupt nicht mehr genannt werden. Fortsetzung auf S. 2 Das allerdings sei „der letzte Witz“, denn dann sei bei einem Personalbogen ohne Arbeitgebername ohnehin klar, daß er von einem Selbständigen ausgefüllt worden sei. Die Beschwichtigungsstrategien des Bundesamtes verfolgten nur den einen Zweck, einer möglichen Klage eines Selbständigen gegen die Reidentifizierbarkeit vorzubeugen. Auf Nachfrage der taz erklärte der Sprecher des Bundesbeauftragten für den Datenschutz Baumann, Schmidt, daß die gesamte Anonymisierungsdebatte „für die Katz“ sei. Selbstverständlich sei es möglich, über die Angaben auf dem Personenbogen Personen zu finden. Schmidt: „Das kann unter Umständen aber auch nicht ganz so leicht sein, etwa bei einem Durchschnittsmenschen in einer Großstadt.“ Zwar sei die Aufhebung der Anonymisierung verboten, doch es lasse sich auf keinen Fall behaupten, daß es da kein Risiko gebe. Wie Schmidt weiter erklärte, hätten sich die Datenschützer „alles anders gewünscht“. Allerdings sei es jetzt für Interventionen zu spät. Trotz der De–facto– Aufhebung der Anonymisierung werde seine Behörde keine Bedenken mehr anmelden, da das gesamte Datenmaterial bei den Statistikern „in guten Händen“ sei.

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