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Geldsperre für Ausgesperrte

■ Streikparagraph ist verfassungsgemäß

Karlsruhe (taz) – Kalt ausgesperrte ArbeitnehmerInnen haben auch weiterhin keinen Anspruch auf Geld vom Arbeitsamt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte gestern den Paragraphen 116 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), der dies seit 1986 so regelt, für verfassungsgemäß. Von einer „kalten Aussperrung“ wird gesprochen, wenn Firmen außerhalb des bestreikten Gebiets die Arbeit wegen angeblichen Materialmangels einstellen und in beiden Gebieten gleiche Tarifforderungen gelten.

Zur Begründung ihres Urteils sagten die VerfassungsrichterInnen, die letzten Jahre hätten gezeigt, daß die Gewerkschaften durchaus aktionsfähig geblieben seien. Zugleich stellte die Karlsruher Entscheidung jedoch klar, daß es nicht hinnehmbar wäre, wenn es in Zukunft doch zu „strukturellen Ungleichheiten“ zwischen Gewerkschaften und ArbeitgeberInnen kommen würde. IG-Metall-Justitiar Michael Kittner betonte nach dem Urteil, das Gesetz habe nur deshalb noch bestehen können, „weil wir uns in der Vergangenheit noch behauptet haben“. Den Bundestag forderte er zu einer sofortigen Gesetzesnovelle auf. Abzuwarten, ob die IG Metall unumkehrbar geschädigt werde, sei „Zynismus“. Christian Rath

Seiten 5 und 10

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