Arbeitslosenjubel

■ Das Bremer Arbeitsamt empfiehlt, Widerspruch gegen nichtbewilligte Arbeitslosenhilfe einzulegen / Die neuen Regelungen sind in vier Wochen rechtskräftig

Bremen (taz) - Jubel hat landauf, landab eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom vergangenen Mittwoch ausgelöst. Arbeitslosenhilfe muß danach künftig unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt werden (Aktenzeichen 11 RAr25/88, vgl. taz vom 8.9.88). „Die ganze Bedürftigkeitsprüfung entfällt“, freut sich zum Beispiel die Rechtsberaterin einer Bremer Arbeitslosen- Initiative. Die Arbeitsämter müssen zwar Neuanträge auf Arbeitslosenhilfe noch nach der alten Regelung bearbeiten, doch der Leiter der Bremer Leistungsstelle, Lothar Eckert, erklärte schon gestern gegenüber der taz: „Ich würde jedem empfehlen, gegen unseren Bescheid Widerspruch einzulegen“.

Das Bundesarbeitsamt wird nach Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung in etwa vier Wochen die „Filialen“ anweisen, die Arbeitslosenhilfe elternunabhängig zu bewilligen. Bis dahin sichert ein Widerspruch gegen elternabhängige Bewilligungen das Recht auf Nachzahlung der vollen Arbeitslosenhilfe. Doch auch alle, die schon einen rechtsgültigen Bescheid über ihre Arbeitslosenhilfe haben, sollten sich beraten lassen, ob aufgrund der neuen Rechtslage eine Nachzahlung möglich ist.

Für den typischen Fall eines Akademikers, der bisher nach dem einjährigen Genuß eines ABM-Gehalts nur noch sechs Monate lang Arbeitslosengeld kassieren konnte, weil seine Eltern für die Kriterien der Arbeitslosenhilfe zu viel verdienten, bedeutet die Neuregelung eine Grundsicherung von ca. 1.000 Mark auf Dauer. Denn Arbeitslosenhilfe wird zeitlich unbegrenzt gezahlt.

Verweigern kann das Arbeitsamt die elternunabhängige Arbeitslosenhilfe jetzt nur noch denjenigen, die aufgrund einer nicht vorhandenen Berufsausbildung grundsätzlich unvermittelbar sind. Nur in diesem Fall kann das Arbeitsamt Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern des Arbeitslosen geltend machen.

ase