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Arbeit darf nicht verboten werden

LÜBECK dpa ■ Das Arbeitsamt darf Asylbewerbern ohne Prüfung des Einzelfalls nicht grundsätzlich und unbefristet jegliches Arbeiten verbieten. Das entschied das Sozialgericht Lübeck. Die Weisung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, nach der die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für die erstmalige Beschäftigung von Asylbewerbern und geduldeten Ausländern, die nach Mai 1997 eingereist sind, generell abzulehnen ist, sei rechtswidrig. Der Fall betraf einen 35-jährigen Syrer, der im Januar 1998 einreiste und als Hilfsarbeiter für zehn Wochenstunden gebrauchte Schuhe sortieren wollte. Sein Arbeitsamt verweigerte ein Ja aufgrund der Weisung des Ministeriums. (Az: S 2 AL 8/99).

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