: Anonyme Beratung
■ Datenschützer erteilt bei Par. 218 Nachhilfe
Ein offizielles Gesprächsprotokoll nach Beratungen zum Schwangerschaftsabbruch und gleichzeitig auf Wunsch die Anonymität der Frauen wahren: Das verlangt das § 218-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Mai diesen Jahres. Wie die Beratungsstellen beiden Auflagen gerecht werden können, darüber hat sich der Bremer Datenschutzbeauftragte Gedanken gemacht. Jetzt liegt eine Handlungshilfe vor, die der Datenschützer an die Frauengleichstellungsstelle, an die Gesundheitsämter und die freien Träger verteilt hat.
Danach sind u.a alle Schwangeren in jedem Fall vor Gesprächsbeginn auch mündlich auf die anonyme Beratungsmöglichkeit hinzuweisen. Im Protokoll oder auf einem sonstigen Datenträger darf der Name der Beratenen nicht angegeben werden. Die Ausstellung der namensbezogenen Gesprächsbescheinigung soll durch eine andere als die beratende Person erfolgen. Die Unterlagen der Beratungsstellen werden nur befristet bis zur Entscheidung über die weitere Anerkennung geführt und dann vernichtet. taz
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