■ Am Rande: Gericht: Sozialhilfe nur für angemessenen Wohnraum
Koblenz (dpa) – Die Sozialhilfebehörden müssen nur die Miete für Wohnungen in angemessener Größe übernehmen. Das entschied das OVG Rheinland-Pfalz. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn und solange dem Sozialhilfeempfänger ein Wohnungswechsel nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die angemessene Größe richte sich nach der Zahl der hilfebedürftigen Familienangehörigen, dem Alter sowie dem Geschlecht oder dem Gesundheitszustand der Betroffenen. Für eine alleinstehende Person sei allenfalls eine Wohnungsgröße bis zu 45 Quadratmeter angemessen. (12 B 11439/96)
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