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Abgemahnt

Arbeitgeber dürfen die Teilnahme an einer politischen Demonstration während der Arbeitszeit verbieten und Zuwiderhandlungen abmahnen. Das befand jetzt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Hol-stein in Kiel (Az. 3Sa568/94) und wies die Klage eines Beschäftigten ab, der wegen einer zweistündigen Abwesenheit abgemahnt worden war. Im September 1993 hatte der Kläger trotz eines Verbots des Chefs während seiner Arbeitszeit an einer Demonstration gegen die geplante Abschaffung des Schlechtwettergeldes teilgenommen.

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