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09.08.2021 , 18:32 Uhr
Das Verhalten der diversen Marcs auf dem Wohnungsmarkt ist sehr unangenehm und unsolidarisch, da liegt der Artikel richtig. Allerdings darf eines nicht übersehen werden:
Abstandszahlungen, also Prämien für das Freimachen einer Wohnung, sind verboten (§ 4a WoVermRG).
Ablösezahlungen, also Zahlungen für Einrichtung sind erlaubt, wohl auch, wenn der Vorschlag des Bewerbers an den Vermieter an den Abschluss eines solchen Kaufvertrags geknüpft wird.
Wenn aber der Preis stark überhöht ist (mehr als 50 % mehr als der Wert), dann ist diese Vereinbarung schlicht unwirksam. Es ist zwar möglicherweise schwierig und mühsam, sich das Geld wiederzuholen, aber nicht ausgeschlossen.
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