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22.04.2021 , 14:43 Uhr
Selbstverständlich kann jeder Richter, das komplette (Grund-)Gesetz anwenden. Er muss es sogar gem § 17 Abs. 2 GVG.
Diese Verbreitung von Irrglauben auch oder gerade durch Juristen, dass Richter nur Teilrechte anwenden dürften zeigt bestenfalls, wie viel Angst in Juristenkreisen besteht, dass mutige Richter Mißstände/Unrecht und Rechtsbeugung eigenständig aufklären und beheben.
Ein Richter ist nur dem Gesetz und nicht seinen Kollegen unterworfen. Das nennt sich richterliche Unabhängigkeit. Nur das BVerfG kann Urteile mit Rechtsbindung erzeugen, so sie im BGBl. veröffenlticht worden sind.
zum Nachlesen gerne 2 BvR 42/76
Das in der BRD Opferschutz und Schutz vor Folter und erniedrigender/herabwürdigender Behandlung nicht sonderlich verbreitet und gefördert wird, gestattet dennoch nicht, dass Richter ihre (grund-)gesetzliche Pflicht zum Grundrechtsschutz eines jeden Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) ignorieren dürfen.
Wenn man schon kein Flugzeug mit Terroristen abschießen darf, um andere Menschen zu schützen, ist das Grundrecht von (mutgemaßten/unterstellten) Tätern auch bei geringerer Gefahr entsprechend zu respektieren.
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