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04.05.2016 , 15:46 Uhr
".... allein, mir fehlt der Glaube".
Nämlich daran, dass eine offensichtlich kindeswohlfeindliche Familienrechtsprechung sich belehrbar erweisen könnte - von der überwiegend an Profit orientierten Helferindustrie ganz zu schweigen.
Wer bspw. den legislativ intendierten Sinn des § 1626a BGB frech unterläuft, indem er als Richter das gemeinsame Sorgerecht zu übertragen verwehrt und dazu das Kindeswohl strapaziert, der läßt sich vermutlich auch nicht von seiner Unrechtsprechung abbringen, wenn die Möglichkeit besteht, ein Doppelresidenzmodell unter "Kindeswohl" zu subsumieren.
Wenn die deutsche Familiengerichtsbarkeit nicht Willens oder nicht in der Lage ist, geltendes Recht seinem Sinn nach anzuwenden, dann müssen davon benachteiligte Väter klagen, Dienstaufsichtsbeschwerden einreichen und Strafanzeigen erstatten.
Danke dem Autor des vorstehenden Artikels.
Sowas hilft und sollte vielfach in den sozialen Netzwerken verlinkt werden.
zum Beitrag29.06.2014 , 19:11 Uhr
was spricht dagegen, sich den Betreuungs"Aufwand" bei gemeinsamen Sorgerecht und einem Doppelresidenz-Modell zu teilen?
zum Beitrag