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12.05.2020 , 14:26 Uhr
Gegen den privatwirtschaftlichen Vertrag von Herrn Gabriel ist rechtlich nichts einzuwenden. Das er gemeine Sache mit den Banken macht, steht auf einem anderen Papier. Bei der Bundesanstalt mit Dienstherrenfähigkeit sollte eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung erfolgen. (Art. 33 (2) GG, BBG...). Ich gehe davon aus, dass hier keine Ausschreibung erfolgt ist und es demzufolge auch kein Konkurrent mit Fachkenntnissen (Volljurist, Diplom-Verwaltungswirt) gibt.
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