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13.05.2020 , 09:52 Uhr
Es gibt zahlreiche Rechtsauslegungen des Naturkatastrophenzustands, die in Hinsicht auf Entschädigungsklagen das glatte Gegenteil behaupten.
Prof. Gontarski: www.rp.pl/Opinie/3...-nadzwyczajny.html
Prof. Piotrowski: www.se.pl/wiadomos...7fv-ohKn-NwSg.html
In meinem Kommentar zum vorletzten Beitrag von G. Lesser habe ich die Frage bereits im politischen Kontext angesprochen: taz.de/Polnisches-...desaster/!5681485/ Jarosław Gowin ist Anfang April von seinem Ministerposten zurückgetreten, weil er (damals erfolglos) sowohl die Wahldurchführung im Mai als auch die Verhängung des Naturkatastrophenzustands verhindern wollte – Ersteres aus sanitären, Letzteres aber aus finanziellen Gründen. Laut Gowin sei der polnische Staatshaushalt nach maximal 3 Monaten Naturkatastrophenzustand nicht mehr tragbar, zumal eine globale Rezession sich anbahne. Eine ganze Generation von Polinnen und Polen könne zu Bankrotteuren verkommen.
Diese Argumentation – auch wenn sie von einer angesehenen Rechtsexpertin wie Prof. Łętowska abgewiesen wird – darf ich als Steuerzahlerin nicht allzu leicht über Bord werfen.
zum Beitrag11.05.2020 , 16:32 Uhr
"Es war von vornherein klar, dass die Änderung des Wahlrechts nur dann verfassungsgemäß sein würde, wenn der Sejm, Polens Abgeordnetenhaus, sie sechs Monate vor den nächsten Wahlen auf den Weg bringen würde."
Jetzt noch einmal zum Mitschreiben: Nach einem Urteil des Verfassungsgerichts vom 05.11.2006 darf zwar eine Novellierung des Wahlrechts nicht später als sechs Monate vor der kommenden Wahl verabschiedet werden. Dies gilt jedoch nicht, so ein damaliges Mitglied des Richterkollegiums Prof. Marek Safjan, wenn landesweit besondere Umstände eintreten. Zu diesen gehört eindeutig der seit dem 20. März herrschende Epidemie-Zustand. Der Epidemie-Zustand (2008 unter PO-PSL-Mehrheit ins Rechtsystem eingeführt) ermöglicht rechtskonforme Wahlrechtsänderung (in diesem Fall: allgemeine Briefwahl) jedoch keine Wahlverschiebung.
Die Ausrufung des Naturkatastrophenzustands wäre eine Möglichkeit gewesen, um die Präsidentenwahl verfassungskonform zu verlegen. Juristen wiesen jedoch darauf hin, dass ein solcher Rechtsvorgang den in Polen ansässigen Konzernen einen Weg für Entschädigungsklagen in Milliardenhöhe ebnen würde. Der polnische Haushalt wäre nach maximal 3 Monaten Naturkatastrophenzustand nicht mehr tragbar.
zum Beitrag10.05.2020 , 20:02 Uhr
Was Sie da von sich geben ist nichts anderes als Verhöhnung der Opfer (Todesopfer wie auch Opfer erzwungener Auswanderung) des im Dezember 1981 verhängten Kriegsrechts. Das Vorgehen der Jaruzelski-Miltärjunta war nicht mal mit der "Rechtsordnung" der Volksrepublik Polen vereinbar. Wenn Sie Ihr Wissen nicht aus dem Kurzen Lehrgang der Geschichte der KPdSU (B) und ähnlichen Quellen bezogen hätten, wären Sie nicht auf dieses schmale Brett geraten, auf welchem Sie nunmehr auch noch ausgerutscht sind.
zum Beitrag10.05.2020 , 14:06 Uhr
Selten finden sich so viele Unstimmigkeiten in einem einzigen Absatz:
"Kein Wort darüber, dass das PiS-Briefwahlgesetz als Ganzes verfassungswidrig ist, da es nicht sechs Monate vor der nächsten Wahl verabschiedet wurde."
Das Gesetz ist nicht verfassungswidrig. Nach einem Urteil des Verfassungsgerichts vom 05.11.2006 darf zwar eine Novellierung des Wahlrechts nicht später als sechs Monate vor der kommenden Wahl verabschiedet werden. Dies gilt jedoch nicht, so ein damaliges Mitglied des Richterkollegiums Prof. Marek Safjan, wenn landesweit besondere Umstände eintreten. Zu diesen gehört eindeutig der seit dem 20. März herrschende Epidemie-Zustand. Der Epidemie-Zustand (2008 unter PO-PSL-Mehrheit ins Rechtsystem eingeführt) ermöglicht rechtskonforme Wahlrechtsänderung (in diesem Fall: allgemeine Briefwahl) jedoch keine Wahlverschiebung.
"Kein Wort auch darüber, dass die Wahl völlig legal verschoben werden könnte, wenn die Regierung den für solche Fälle in der Verfassung vorgesehenen Naturkatastrophenzustand ausrufen würde."
Die Ausrufung des Naturkatastrophenzustands wäre für eine verfassungskonforme Verschiebung der Präsidentenwahl sicherlich förderlich. Juristen weisen jedoch darauf hin, dass ein solcher Rechtsvorgang den in Polen ansässigen Konzernen einen Weg für Entschädigungsklagen in Milliardenhöhe ebnen würde. Genau aus diesem Grund hat Jarosław Gowin eine Lösung der Wahlkrise gefordert, die zugleich Wahldurchführung im Mai verhindert und die Verhängung des Naturkatastrophenzustands durch das Parlament meidet. Laut Gowin sei der polnische Haushalt nach maximal 3 Monaten Naturkatastrophenzustand nicht mehr tragbar, zumal eine globale Rezession sich anbahne.
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