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14.03.2020 , 10:33 Uhr
Liebe TAZ, der Absatz zu den "bezahlten Krankheitstagen" ist so nicht ganz korrekt. Nach § 45 SGB V gibt es zwar Anspruch auf Kinderkrankengeld - das Krankengeld entspricht jedoch nicht dem regulären Arbeitsentgelt (zur Höhe vgl. § 47 SGB V). Zudem richtet sich der Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung (soweit eine solche besteht, also sowohl der Arbeitnehmer als auch das erkrankte Kind gesetzlich krankenversichert sind). Gegen den Arbeitgeber hat man allerdings währenddessen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 3 SGB V). Für Privatversicherte gibt es in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld! Dies nur der Vollständigkeit und Klarheit halber in Ergänzung Ihres Artikels.
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