Profil-Einstellungen
Hier könnten Ihre Kommentare stehen
Herzlich willkommen.
Auch Sie haben eine Stimme und auch die soll gehört und gelesen werden.
Hier werden alle Kommentare gesammelt, die Sie verfassen. Außerdem können Sie Kontaktmöglichkeiten hinterlegen und sich präsentieren.
Wir freuen uns, wenn Sie die taz.kommune mit Ihren klugen Gedanken bereichern.
Viel Freude beim Lesen & Schreiben.
meine Kommentare
03.11.2019 , 16:36 Uhr
Ich habe mich auch bei Anwälten informiert, wie man hiergegen vorgehen könnte. Auf dem Klageweg... d.h. ein Betroffener müßte dagegen klagen und möglicherweise den langen Weg durch die Instanzen gehen. Man denke dabei aber an einen alten klapprigen Mann, der auch noch darum kämpfen müßte, wenn er aus irgendwelchen Gründen die Möglichkeit hätte, im kalten Winter sich vielleicht ein paar Wochen in südlicheren Gefilden aufhalten zu können, was der Gesundheit zuträglich sein könnte. Bei den Regelsätzen der Grundsicherung ginge es dabei sicher nicht um einen "teuren Vergnügungsurlaub"...
Bei einer solchen Klage wäre o.g. Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof sicher interessant. Aber vielleicht fühlt sich bei der taz nunmehr doch jemand berufen, um diese schreiende Ungerechtigkeit zu thematisieren und publiker zu machen. Vielen Dank.
zum Beitrag03.11.2019 , 16:22 Uhr
hätte eine sogenannte aufschiebende Wirkung, d.h. ich bekäme meine Kohle erst mal weiter und könnte mich dann vor Gericht mit denen auseinandersetzen. Teilweisen Erfolg hatte ich aber doch, denn das Sozialgericht hat dem Sozialamt auf die Finger geklopft und denen klargemacht, daß es nicht zu den Mitwirkungspflichten eines Leistungsempfängers gehöre, etwaigen Gesetztesänderungen schriftlich ausdrücklich zuzustimmen. Finde ich auch äußerst logisch.
Das Heimtückische an der Vorgehensweise des Sozialamtes war, daß die Leistungsempfänger, die dieses Blatt also unterschrieben haben, gewissermaßen einen Vertrag mit dem Amt abschließen und dann bei Zuwiderhandeln auch noch des Sozialbetrugs gemacht werden könnten. Rechtlich gesehen zumindest.
Ich habe letztes Jahr auch mehrfach Kontakt mit der Redaktion der taz gehabt und auf dieses hier hingewiesen. Leider fand sich weder ein Redakteur noch eine Redakteurin, der oder die hier freudig recherchieren und berichten würde. Vielleicht aber ja jetzt...
zum Beitrag03.11.2019 , 16:12 Uhr
Nicht nur im fernen Norwegen sondern auch hierzulande werden den ärmsten der Armen auf solch perfide Weise immer wieder und immer weiter die Rechte beschnitten. Meinen Informationen zufolge hat es die nicht ganz so heilige Nahles politisch zu verantworten, daß 2017 stillklammheimlich der § 41a SGB XII im Bundestag abgenickt wurde, ohne daß es eine Debatte gegeben hätte. Der unsägliche Text:
"§ 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen."
Zwölftes Sozialgesetzbuch, es betrifft also Grundsicherungsempfänger im Alter und bei Erwerbsminderung, Menschen also, deren Rente vorne und hinten nicht reicht. Ein solcher bin ich.
Zur Weitergewährung meines Leistungsanspruches sollte ich dann 2018 auf einem gesonderten Blatt unterschreiben, daß ich o.g. Gesetzesänderung gelesen und zur Kenntnis genommen habe. Aber hallo, wo sind wir denn, Gesetze gelten von Gesetzes wegen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Da bedarf es keiner Kenntnisnahmeerklärung und auch keines Eides auf das Vaterland. Ich habe mich also geweigert, dieses Zettelchen zu unterschreiben. Zudem das Gesetz ganz offensichtlich dem EG-Vertrag zuwider läuft, der da "Freizügigkeit" innerhalb der EU verspricht.
Das Sozialamt drohte mir mit Sanktionen, sollte ich diesen Wisch nicht unterschreiben. Meinereiner ging zum Sozialgericht und erhobe eine Feststellungsklage, daß ich dazu doch nicht verpflichtet werden könne und somit die Sanktionen auch noch willkürliche Nötigung von Amts wegen darstellen. Desweiteren forderte ich, daß das Sozialamt auf keinen Fall Aufenthalte im EU-Ausland mit o.g. Paragraphen bewerten dürfe.
Mit letzterem bin ich gescheitert, zumindest auf dem Wege einer Feststellungsklage. Begründung war, daß wenn mir ein dahingehender Bescheid zuginge, ein Widerspruch von mir
zum Beitrag