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06.02.2019 , 08:50 Uhr
Liebe Eulalia,
ja, denn ein widerrechtlich handelnder Polizist handelt ohne rechtliche Grundlage. Und dann darf ich mich dagegen wehren, wenn ansonsten auch die Voraussetzungen der Notwehr, § 32 StGB, gegeben sind. Ist doch logisch. Wir leben offiziell n i c h t in einem Polizeistaat. In einem offiziellen Polizeistaat darf die Polizei machen, was sie will.... aber nicht bei uns.
zum Beitrag21.12.2018 , 14:16 Uhr
Also für den Fall, dass es tatsächlich gewalttätige Leute gibt, die meinen, linke Positionen damit zu vertreten, dass sie Molotow-Cocktails werfen und Fahrzeuge anzünden, kann es doch durchaus sein, dass ein Aussteigerprogramm erforderlich ist.
Denn dann sind da vielleicht auch Menschen dabei, die fürchten, dass sie von ihren Mitkämpfern als Verräter/innen angesehen werden, oder potentielle zumindest, wenn sie nicht mehr mitmachen und friedlich werden wollen.
Gewalt ist blöd, und Meinung sagen geht viel besser friedlich und mit bunten, lauten, fröhlichen Aktionen.... das sind diejenigen Aktionen, die am meisten bringen.
Wenn das "left"-Programm gar nicht erforderlich ist, dann wird da auch kein Mensch hingehen ... also was soll's.
zum Beitrag