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02.11.2026 , 13:17 Uhr
Damit stellt sich eine vorgelagerte Frage: Kann ein Kind seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus Vermögen bestreiten, auf das der Leistung beantragende Vater tatsächlich keinen Zugriff bekommen?
§ 12 Abs. 1 SGB II verlangt ausdrücklich Verwertbarkeit. Einzelnorm
Das Jobcenter kann sich also nicht allein auf den Kontostand beschränken und die Verfügungsbeschränkung ignorieren.
Die aktuelle BA-Weisung zu § 12 ist hier besonders wichtig: Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II.
Ich würde in diesem Fall die fehlende Verwertbarkeit und die daraus folgende fehlende Möglichkeit, den eigenen Lebensunterhalt aus dem Sparguthaben zu bestreiten, zum zentralen Angriffspunkt machen. Das ist von der grundsätzlichen Kritik an der Prüfungsreihenfolge zu unterscheiden.
In Summe müsste das JC wegen der aktuell fehlenden Verfügbarkeit Leistung bewilligen, könnte aber eine Rückzahlung verfügen, sofern die Verwertbarkeit erreicht wurde. Denn das Sparbuch ist nicht verfügbar. Das JC könnte sogar den Vater auf Klage vor dem Familiengericht drängen, im Rahmen der Mitwirkungspflicht. Denn im Moment habe die Entscheidungen des JC einen Notstand geschaffen,
zum Beitrag02.11.2026 , 00:10 Uhr
Woher weißt du das er das nicht schon hat? Vielleicht hat er einen Vertrag ab 1 Dezember. Vielleicht musste er eine Lücke überbrücken? Egal was es ist, das Geld ist nicht für ihn verfügbar. Damit nicht zuzurechnen. Denn nur VERWERTBARES Vermögen darf zugerechnet werden.
zum Beitrag02.11.2026 , 00:08 Uhr
Warum? Mal davon abgesehen, das das die Persönlichkeitsrechte nicht hergeben, und der Datenschutz auch nicht, etwas davon ohne Einwilligung zu veröffentlichen, spielt es keine Rolle. Er musste Grundsicherung beantragen. Für sich und die Kinder, weil er keinen Job mehr hatte, den er ja vorher gehabt haben muss, sonst hätte er nicht neu beantragen müssen.
zum Beitrag02.11.2026 , 00:06 Uhr
Nur kann der Vater das nicht alleine. Damit ist es kein verwertbares Vermögen. Also auch nicht anzurechnen.
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