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17.01.2017 , 08:47 Uhr
Sehr geehrter Herr Wandler,
Ihr Artikel lässt erahnen, wie sich die staatl. u. privaten Schulen in Deutschland entwickeln werden.
Immer öfter werden in D. staatliche Schulen durch Privatschulen ersetzt, die vom Staat nicht nur mit stetig gestiegenen Finanzhilfen, sondern sogar mit der MISSACHTUNG eines Verfassungsgebots (GG Art. 7 I, IV 3) gefördert werden!*
Aber auch nach e. aktuellen WZB-Studie werden die Bürger nicht erfahren, ob sie tatsächlich zur Zahlung der hohen Finanzhilfen und Schulgeldern verpflichtet sind, oder wie sie sich gegen diese Forderungen wehren könn(t)en:
Die Bundesländer zeigten schon bisher kein Interesse an Transparenz, oder gar daran, die kritisierte Verwaltungspraxis gerichtlich überprüfen zu lassen.
Und die Bundesregierung werden keine „notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land … zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten“.*
*Quellen:
FG Köln, 14.2.2008, Urteil 10 K 7404/01 Rn. 47: Zitat: „… Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot … nicht ernst nehmen“. https://openjur.de/u/124190.html ;
18.11.2016 zur Studie: „Das missachtete Verfassungsgebot ...“ https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/genehmigung-von-privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz ;
15.2.2016: https://www.welt.de/regionales/nrw/article152258787/Privatschule-kassierte-trotz-Schulgeld-Zuschuesse.html
GG Art. 37 u. Antwort d. Bundesregierung v. 23.12.2016 - BT-Drs 18/10773, Nr. 58, http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/789/78986.html;
z.B. TAZ-Artikel v. 10. u. 13.1.2017 v. Lukas Thöle, https://www.taz.de/Privat-unterrichtet/!5369216/ , https://www.taz.de/!5370984/ ;
Hohe Schulgelder UND hohe Finanzhilfen: z.B.
Hessen: Drs. 19/1632 v. 23.2.15 http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf ;
12.4.13: „Beer bringt Novellierung des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes ...“ http://www.agfs-hessen.de/resources/PM_Ersatzschulfinanzierung.pdf ;
Bayern: „Unterschiedliche Staatszuschüsse für Schulen“, http://hpd.de/artikel/11399;
zum Beitrag16.01.2017 , 14:53 Uhr
hier die fehl. Links z. d. g. Quellen:
1. Presseerk. v. 18.11.16 z. WZB-Studie: https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/genehmigung-von-privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz
2. Übersicht Sonerungsverbot: https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf
3. Urteil FG Köln, 10 K 7404/01 Rn. 47: https://openjur.de/u/124190.html ;
4. Drs. 19/1632 v. 23.2.2015, z tats. gez. Schulgeld der Hess. Privatschulen, http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf
5. Art. DIE WELT v. 15.2.2016: https://www.welt.de/regionales/nrw/article152258787/Privatschule-kassierte-trotz-Schulgeld-Zuschuesse.html
6. Antwort der Bundesregierung zur Frage n. Konsequenzen aus der WZB-Studie: (Drs. 18-10773 v. 23.12.2016) http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/789/78986.html
Auszug aus dem GG Art. 37: (1) "Wenn ein Land die ihm ... obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung .. Maßnahmen treffen, um das Land ... zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten";
7: zur Höhe der staatl. Finanzhilfen an Privatschulen:
HESSEN: https://kultusministerium.hessen.de/presse/pressemitteilung/beer-bringt-novellierung-des-ersatzschulfinanzierungsgesetzes-auf-den-weg; ;
BAYERN: Art. 12.3.2015: http://hpd.de/artikel/11399 ;
BADEN-W.: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/zuschuesse-fuer-privatschulen-werden-erneut-deutlich-erhoeht/ ;
HAMBURG zahlt Finanzhilfen i.H.v. 85 % bzw. 100 % der Schülerkosten staatl. Schulen. (S. HmbSfTG § 14, 16,21)
Wie lassen sich da noch mtl. Schulgelder i.H.v. 200 Euro rechtfertigen?
S. z.B. Hamburg, Drs. 19/1960: Seite 3, Zitat: "Eine gerichtliche Prüfung dieses Höchstbetrages habe bisher nicht stattgefunden. " ; https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/24822/bericht-des-schulausschusses-über-die-drucksache-19-888-genehmigungsvoraussetzungen-und-förderung-von-ersatzschulen-große-anfrage-fraktion.pdf
zum Beitrag15.01.2017 , 18:59 Uhr
Eigentlich soll die religiöse Erziehung oder das besondere pädagogische Konzept mit dem kein besserer, sondern ein anderer aber gleichwertiger Pflichtschulbetrieb geboten wird, der Grund für eine Einschulung an der jeweiligen Privatschule sein.
Tatsächlich nehmen immer mehr Eltern, die religiöse Erziehung ihrer Kinder oder das pädagogische Konzept der Privatschule nur in Kauf, weil alles besser ist, als die maroden Zustände an staatlichen Schulen.
Tatsächlich haben die Einsparungen im staatlichen Schulwesen, die finanzielle Besserstellung der Privatschulen und deren ausgesuchte bessesrerSchülerstruktur, die der Missachtung des Verfassungsgebotes folgten, zu Wettbewerbsvorteilen geführt, die es staatlichen Schulen immer unmöglicher machen, einen gleichwertigen Unterricht anzubieten.
Dieser Abwärtsspirale folgend verlassen immer mehr bildungsinteressierte Eltern die staatlichen Regelschulen, was gleichzeitig dazu führt, dass diese immer weniger Geld erhalten, was die dortigen Zustände immer prekärer macht, was dazu führt, …. usw. usw.
zum Beitrag15.01.2017 , 18:18 Uhr
Es ist erstaunlich, dass die Behörden Kritik zurückweisen, ohne mit transparenten Infos eine ausreichende Schulaufsicht belegen zu können.
Dabei wurde mit der WZB-Studie nur erneut festgestellt, was am 14.2.2008 schon von Kölner Richter (Urteil 10 K 7404/01 Rn. 47) erkannt wurde!
Wieso verzichtet die Bundesregierung darauf, mit GG Art. 37 geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Behörden z.B. die Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar darüber informiert:
a) welche Schülerkosten an staatlichen und vergleichbaren privaten Schulen angemessen und notwendig sind, um den anzubietenden Pflichtschulbetrieb zu finanzieren.
b) und welchen Kostenanteil davon vom Steuerzahler, privaten Schulträger und deren Nutzern (durchschnittliches Schulgeld) getragen werden muss.
c) wann Beschwerden und Hinweise an die Behörde notwendig sind, um unzulässige Forderungen zu verhindern, die überhöht, weil unnötig sind, um die notwendigen Kosten zu decken (s.a. § 242 BGB) oder weil die verlangte Opferbereitschaft unzumutbar ist, da sie Familien einen Zugang zur Schule erschwert.
d) welche Unterschiede es während der "Wartefrist" und nach Erhalt der vollen Finanzhilfen gibt. (S.a. Urteil BVerfGE 90, 107 v. 9.3.94)
Solche Informationen benötigen Familien, BEVOR sie einen Schulvertrag unterschreiben.
Schließlich ist auch den Behörden bekannt, dass "Eltern und Schüler an freien Schulen "kaum verbriefte Rechte" haben. (Zitat: http://www.berliner-zeitung.de/22572706 ©2017).
und aus Angst vor einer Kündigung des Schulvertrages, berechtigte Beschwerden unterbleiben, oder erst spät erfolgen. (Siehe z.B. https://www.welt.de/regionales/nrw/article152258787/Privatschule-kassierte-trotz-Schulgeld-Zuschuesse.html).
Solange die Behörden jedoch mehr Schulgeldeinnahmen ermöglichen, als für die "in Rede stehenden" Deckungslücken notwendig sind, 'lohnt' es sich, die "Schüler nach den Besitzverhältnissen zu sondern".
So wird ein Verstoß gegen GG Art. 7 und 3 gefördert.
zum Beitrag15.01.2017 , 16:19 Uhr
Die "soziale Durchmischung" hängt doch nicht nur vom Leistungsvermögen der Schüler ab, sondern von der sozialen Herkunft, die sich u.a. durch die Besitzverhältnissen der Eltern ergeben.
Der Allgemeinheit (u.a. auch Ihnen?) ist z.B. nicht bekannt:
welches Schulgeld Bremer Waldorfschulen durchschnittlich für den Zugang des ersten Kindes verlangen;
wie vergleichbar die finanziellen Besitzverhältnisse der Eltern sind, die Bremer Waldorfschulen bzw. staatliche Schulen besuchen;
wie vergleichbar deren jeweilige Schüleranteil ist, die einen Migrationshintergrund oder Förderbedarf (Inklusion) haben.
Dass diese Informationen ebenso fehlen, wie nachvollziehbare Vorgaben, von welchen notwendigen Schülerkosten, Deckungslücken und zumutbarer Opferbereitschaft Bremens Behörden ausgehen, zeigt, wie es zur wiederholten Feststellung kommt, dass das Verfassungsgebot missachtet bzw. nicht ernst genommen wird. (siehe Übersicht , Urteil FG Köln, 10 K 7404/01 Rn. 47).
Eine allgemeine Info vom Bund der Waldorfschulen, wonach deren Eltern 2012 einen durchschnittlichen (!) Beitrag von mtl. 171 Euro pro Kind zahlten, sagt nichts darüber aus, in welchem Bundesland und an welcher Waldorfschule mit welchem Schulgeld der Zugang zur Schule möglich ist, und wie dabei die Besitzverhältnisse der Eltern berücksichtigt werden, UND ob diese mtl. verlangten 171 Euro überhaupt notwendig sind, um evtl. verbleibende Kosten für den geforderten Pflichtschulbetrieb zu finanzieren.
Zusatz-Angebote oder die Verwirklichung anderer Ziele, die über den Pflichtschulbetrieb hinausgegehen, wären schließlich, - wie an staatlichen Schulen - , über freiwillige Zahlungen (Spenden) zu finanzieren.
So ist das durchschnittliche Schulgeld an Hessens Waldorfschulen z.B. deutlich höher als mtl. 171 Euro, obwohl diese dort sogar Finanzhilfen von 85 % / 90 % der Schülerkosten staatlicher Schulen erhalten. Siehe Drs. 19/1632 und HKM v. 12.4.2013)
zum Beitrag15.01.2017 , 15:29 Uhr
Zu: „...linke Politiker ...“
Politiker, die Privatschulen erhebliche Wettbewerbsvorteile bescheren und von diesen profitieren, kommen aus ALLEN politischen Richtungen. (hier f. Bw, oder hier f. Bayern, Hessen)
So ergeben sich, - abgesehen von dem „Recht auf freie Schülerwahl“ - finanzielle Wettbewerbsvorteile durch die stetige Erhöhung der staatlichen Finanzhilfen, die meist mit dem „Sonderungsverbot“ begründet wird, und die gleichzeitige Missachtung dieses Verfassungsgebotes.
*Presseerklärung 18.11.2016 und Übersicht zur Studie "Das missachtete Verfassungsgebot"
*Urteil des FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47 : "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot ... nicht ernst nehmen"
Kein Wunder, dass die zuständigen Volksvertreter in den Bundesländern oder der Bundesregierung kein Interesse zeigen, die Öffentlichkeit über diesen Missstand zu informieren, oder diesen gar zu beenden.
Obwohl es um viel Geld geht, werden die Bundesländer das Grundgesetz daher auch künftig kaum ernster nehmen „müssen“, als es sich auch aus der beispielhaften Antwort 4 u. 16 der Hess. Landesregierung, Drs. 19/1632 ergibt.
Der Verzicht der Bundesländer auf eine ausreichende Schulaufsicht, (Art. 7 I GG) und der Verzicht* der Bundesregierung, den Bundesländer deswegen mit notwendigen Maßnahmen (GG Art. 37 I) zu begegnen, macht den Bürger auch künftig hilflos, unzulässigen Forderungen zu erkennen, geschweige denn, sich davor zu schützen.
(Verstoß gegen das Sonderungsverbot Art. 7 IV 3 oder BGB § 138 , DIE WELT am 15.2.16,).
*23.12.2016 Ablehnende Antwort der Bundesregierung auf die Frage des Abgeord. Özcan Mutlu, nach Konsequenzen aus der WZB Studie
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